Pensionsversteuerung
Gemäß § 47 EStG können mehrere Pensionen gemeinsam versteuert werden.
Eine gemeinsame Versteuerung wird nicht durchgeführt, wenn die vom Sozialversicherungsträger abzuführende Lohnsteuer (beider Pensionen) die Netto-ASVG-Pension übersteigt. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Hauptverband der Sozialversicherungsträger.
Der genaue gesetzliche Wortlaut des § 47 (5) EStG lautet:
"Werden Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis neben einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausbezahlt, so kann der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornehmen. In diesem Fall hat der Sozialversicherungsträger einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen."
Eine steuerfreie Pensionsauszahlung erfolgt auch, wenn Ihr ständiger Wohnsitz ein Land ist, mit welchem ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Die betroffenen Länder sind taxativ im DBA aufgezählt.
Um das Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigen zu können, brauchen wir eine schriftliche Bestätigung Ihres Wohnsitzfinanzamtes über den ständigen Wohnsitz und somit auch die dort unbeschränkte Steuerpflicht. Das notwendige Formular dazu finden Sie auf der Homepage:
https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/zwischenstaatliche/2004/ZS-QU1.pdf
Wann ist die gemeinsame Versteuerung frühestens möglich?
Die VBV meldet einmal jährlich am 15. Oktober die gesamten Stammdaten der Pensionsbezieher an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Aus diesem notwendigen Datenaustausch ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Liegt Ihr Pensionsantritt vor dem 15.Oktober und können alle erforderlichen Stammdaten erfolgreich abgeglichen werden, dann setzt mit dem Folgejahr eine gemeinsame Versteuerung ein.
- Liegt Ihr Pensionsantritt nach dem 15.Oktober, dann kann Ihr Pensionsantritt erst bei der nächsten Jahresmeldung berücksichtigt werden und die gemeinsame Versteuerung verschiebt sich um ein Jahr.
Achtung: Es kann aber aufgrund verschiedener Umstände der erforderliche Datenaustausch unvollständig sein oder gänzlich unterbleiben (z.B. Pensionsantritt wurde rückwirkend gemeldet, fehlende Daten usw.). Auch in diesem Fall wird Ihr Pensionsantritt erst bei der nächsten Jahresmeldung berücksichtigt und die gemeinsame Versteuerung verschiebt sich ebenfalls um ein Jahr.
Wie erfahren Sie von der gemeinsamen Versteuerung?
Auf jeder monatlichen Überweisung Ihrer VBV-Pension wird diese Information als Service auf Ihrem
Bankbeleg angedruckt.
Was haben Sie im Falle einer gemeinsamen Versteuerung zu beachten?
Da die Basis der Lohnsteuerberechnung mit der Jänner-Monatsmeldung an den Hauptverband vorgegeben wird, werden die gesetzlichen Pensionen erst in den Folgemonaten um die Lohnsteuer-Aufrollung angepasst. Die Benachrichtigung über die Höhe der gesetzlichen Pension, welche Sie immer Anfang Jänner von den Sozialversicherungsträgern erhalten, kann noch nicht die Lohnsteuer aus der gemeinsamen Versteuerung beinhalten.
Die VBV-Pensionskasse AG zahlt im Fall der gemeinsamen Versteuerung die Firmenpension Brutto für Netto (ohne Lohnsteuerabzug) ab 01.01. des Jahres aus.
Die Gesamtregelung betrifft auch jene Pensionsbezieher, bei denen bisher bei der VBV-Pension keine Lohnsteuer einbehalten wurde (unter der Grenze von € 1.013,--) und die Lohnsteuer-Nachzahlung erst im Zuge der Veranlagung durch das Finanzamt stattgefunden hat.
Die Verordnung der gemeinsamen Versteuerung bringt einen großen Vorteil für Sie:
Sie werden keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das kommende Jahr aufgrund der VBV-Firmenpension mehr leisten müssen.
Falls Sie trotzdem vom Finanzamt eine Buchungsmitteilung mit Einkommensteuer-Vorauszahlungen erhalten, wenden Sie sich bitte unbedingt schriftlich oder persönlich an das Finanzamt, um einen
Antrag auf NULLSTELLUNG der Vorauszahlung zu stellen. Als Bestätigung dient einer Ihrer Bankbelege.
Zur Information möchten wir noch festhalten, dass die VBV-Pensionskasse AG für jene Pensionsbezieher, die gemeinsam versteuert werden, kein L16 (Lohnzettel für den Zeitraum eines Jahres) ausstellen kann. Die Meldung an das Finanzamt wird ausschließlich von dem Sozialversicherungsträger vorgenommen.
Wie erfolgt die Versteuerung für Bezieher einer VBV-Pension, die der Verordnung der gemeinsamen Versteuerung nicht unterliegen?
Die VBV-Pensionskasse AG führt nur die Lohnsteuer, die auf die abgerechnete VBV-Firmenpension fällt, an das Finanzamt ab. Beachten Sie bitte wieder, dass es in diesem Fall über die Einkommensteuerveranlagung zu einer Lohnsteuernachzahlung kommen wird.
Ablauf nach der Übernahme der Pensionsversteuerung durch den Versicherungsträger:
Bitte beachten Sie den nachfolgenden Ablauf im Fall der Übernahme der Firmen-Pension-Versteuerung durch den Sozialversicherungsträger:
1. Die VBV-Pensionskasse meldet monatlich die Daten der abgerechneten Pensionen an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Die Meldung erfolgt nach der Abrechnung d.h. am letzten Werktag des Monats.
2. Die Meldung wird durch die Drehscheibe des Hauptverbandes bis zum 15. des Folgemonats auf die Sozialversicherungsträger aufgeteilt. Da zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Pensionen schon abgerechnet sind, kann die Übernahme der gemeldeten Daten (Firmen-Pensionen) durch die zuständige PVA erst in der Folgeabrechnung erfolgen.
Dadurch ergibt sich eine "Verschiebung" in der Berechnung der Lohnsteuer um 2-3 Monate und die entstandene Lohnsteuer-Schuld bzw. -Überzahlung wird durch eine "Aufrollung" und eventuellen Ratenabzug (bei Steuer-Schuld) abgerechnet.
Auswirkung bei:
1. Erst-Aufnahme in die gemeinsame Pensionsversteuerung ab 01.01. nach dem Stammdatenabgleich mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der im Oktober des Vorjahres durchgeführt wird.
Der richtige Lohnsteuerabzug durch die gemeinsame Pensionsversteuerung (VBV-Firmen- und die gesetzliche Pension) erfolgt voraussichtlich mit der Pension März d.h. die entstandene Lohnsteuernachzahlung wird mit der Pension März bzw. April von der gesetzlichen Pension in Abzug gebracht (eventuell in Raten).
2. Unterjährige Pensions-Valorisierung bzw. Einmalzahlungen der VBV-Pensionskasse
Die Meldung der abgerechneten Pensionen inkl. Aufrollung der Vormonate (bzw. Einmalzahlungen) wird durch den Hauptverband an den zuständigen Sozialversicherungsträger (PVA-Landesstellen) bis zum 15. des Folgemonats versendet. Die Verarbeitung der gemeldeten Daten erfolgt bis zum 15. des Folgemonats - daraus ergibt sich eine "Verschiebung" um 2-3 Monate.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass wann immer es zu keiner gemeinsamen Versteuerung kommt, die Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung für beide Pensionen gemeinsam berechnet wird. Durch eine höhere Steuerprogression ist damit zu rechnen, dass es dabei zu einer Lohnsteuernachzahlung kommen wird.