Pensionskassenlexikon

Aktuar

Versicherungsmathematischer Sachverständiger, der den Geschäftsplan erstellt oder dessen Erstellung leitet und die Einhaltung überwacht („interner Aktuar“).

Anwartschaftsberechtigter (AWB)

Person, deren Pensionskapital von einer Pensionskasse verwaltet wird, die aber noch keine Zusatzpension bezieht (siehe auch „Leistungsberechtigter“).

Anwartschaftsphase

Zeitraum, in dem der Anwartschaftsberechtigte noch keine Leistung aus der Pensionskasse bezieht.

Beitragsorientiertes Pensionskassenmodell

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren in der Pensionsvereinbarung die Höhe des zu leistenden Pensionskassenbeitrages. Die Leistung ergibt sich durch Verrentung des angesparten Guthabens.

Betriebliche Pensionskassen

Pensionskassen, die von einem Unternehmen bzw. Konzern ausschließlich für eigene Mitarbeiter gegründet wurden.

Betriebsvereinbarung

Im Zusammenhang mit Betriebspensionen: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Beitritt zu einer Pensionskasse.

Deckungsrückstellung

Summe der laufenden Einzahlungen, abzüglich Kosten und Versicherungssteuer, zuzüglich der Veranlagungsergebnisse, soweit diese nicht der Schwankungsrückstellung zugeführt werden. Auch die versicherungstechnische Entwicklung in Jahren, in denen eine Person in die Pensionskasse einbezogen ist, wirkt sich auf die Höhe der Deckungsrückstellung aus (siehe auch „Schwankungsrückstellung“).

Einzelvereinbarung

Diese Vereinbarung entspricht der Betriebsvereinbarung. In Unternehmen ohne Betriebsrat bzw. für (ehemalige) Mitarbeiter, die nicht durch einen Betriebsrat vertreten sind, wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einzelvereinbarung geschlossen.

Finanzmarktaufsicht (FMA)

Oberstes Aufsichts- und Prüfungsorgan der Pensionskassen.

Kapitaldeckungsverfahren

Die Beiträge werden auf dem persönlichen Konto des Anwartschaftsberechtigten angespart, veranlagt und beim Eintritt in die Pension verrentet.

Leistungsberechtigter

Person, die bereits eine Zusatzpension aus einer Pensionskasse erhält.

Leistungsorientiertes Pensionskassenmodell

Beim leistungsorientierten Modell wird die Höhe der künftigen Pensionskassenleistung vertraglich im Vorhinein festgelegt. Hier errechnet sich die Höhe der Arbeitgeberbeiträge über den Veranlagungserfolg und über das versicherungstechnische Ergebnis. Liegt das Veranlagungsergebnis über dem Rechnungszins, dann kann mit diesem Zusatzertrag die Beitragshöhe zugunsten des Arbeitgebers reduziert werden. Umgekehrt kommt es zu einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers. Dem späteren Pensionisten steht dann die zugesagte Höhe der Pension (mit allenfalls vereinbarte Wertanpassung) zu.
Es kann aber auch ein Modell vereinbart werden, wonach sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine bestimmte Leistung zum Pensionsantritt zu finanzieren (=leistungsorientiert) und nach dem Pensionsantritt hängt die Pensionshöhe von der Entwicklung an den Kapitalmärkten ab (=beitragsorientiert).

Mindestertragsrücklage

Die Pensionskasse ist verpflichtet, bei Modellen mit Mindestertragsgarantie für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Mindestertrag in Höhe der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der letzten 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte zu erreichen. Zur Sicherung dieses Mindestertrages wird eine Mindestertragsrücklage in Höhe von derzeit 0,45% des verwalteten Pensionskapitals jährlich gebildet. Unter Berücksichtigung der Körperschaftssteuer beträgt der jährliche Dotierungsaufwand derzeit 0,6% des Pensionskapitals. Es müssen nur so lange jährliche Dotierungen der Mindestertragsrücklage in dieser Höhe vorgenommen werden, bis diese Rücklage insgesamt 3% des Pensionskapitals der Pensionskasse erreicht hat. Diese Rücklage ist für den Mindestertrag zweckgebunden.

Pensionskassenvertrag

Vertrag zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitgeber, der die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und der Pensionskasse sowie die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten inhaltsgleich mit der Pensionsvereinbarung regelt.

Pensionsvereinbarung

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kann in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung gestaltet werden.

Prämienmodell gem. § 108a EStG

Der Arbeitnehmer kann für Eigenbeiträge bis EUR 1.000,- p.a. bei entsprechender Antragstellung eine staatliche Prämie in Höhe von 9% (Stand 1.1.2010) lukrieren. Die Pension aus den prämienbegünstigten Beiträgen ist zu 100% steuerfrei.

Prüfaktuar

Versicherungsmathematischer Sachverständiger, der ebenso wie der Aktuar die Einhaltung des Geschäftsplans zu überwachen hat. Er überprüft daneben weiters, ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind, ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken zu schließen hat, und ob den Versicherungserfordernissen in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wird („externer Aktuar“).

Rechnungsmäßiger Überschuss

Der rechnungsmäßige Überschuss ist jener fiktive Zinssatz, den die Pensionskasse im Geschäftsplan einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft festgelegt hat und der so bestimmt wurde, dass er im Durchschnitt dem längerfristig zu erwartenden Netto-Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entspricht. Er ist insoweit von Bedeutung, als auch bei einem Überschreiten dieses Wertes durch den tatsächlich erzielten Veranlagungserfolg der Deckungsrückstellung kein höherer Wert zugewiesen wird. Der (den rechnungsmäßigen Überschuss) übersteigende Veranlagungserfolg wird bis zur Erreichung des gesetzlichen Höchstmaßes der Schwankungsrückstellung gutgeschrieben.

Rechnungszins

Der Rechnungszins ist jener Wert, den die Pensionskasse bei einem ausgeglichenen technischen Ergebnis in der Veranlagung während der Pensionsphase erreichen muss, um eine lebenslange gleich bleibende Pension zahlen zu können. Bei gleichem Kapital gilt dabei generell, dass sich bei einem niedrigen Rechnungszins im Vergleich zu einem höheren Rechnungszins eine niedrigere Start-Pension ergibt.

Schwankungsrückstellung

Die Schwankungsrückstellung, die in Prozent des für den Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten vorhandenen Vermögens angegeben wird, dient grundsätzlich der Glättung von kapitalmarktbedingten Ertragsschwankungen. In ertragsstärkeren Jahren können die über dem vorgesehenen Veranlagungsüberschuss liegenden Veranlagungsergebnisse zum Aufbau dieser Rückstellung verwendet werden, um in ertragsschwächeren Jahren Performanceverluste durch Zuweisungen aus der Schwankungsrückstellung an die Deckungsrückstellung auszugleichen. Die Schwankungsrückstellung darf nicht negativ werden. Die genaue Vorgangsweise der Dotierung der Schwankungsrückstellung ist in § 24 und § 24a Pensionskassengesetz (PKG) festgelegt und vorgeschrieben.

Umlageverfahren

System der gesetzlichen Altersvorsorge. Pensionen werden aus den Beiträgen von noch im Arbeitsleben stehenden Personen finanziert (siehe auch „Kapitaldeckungsverfahren“).

Unverfallbarkeit

Grundsätzlich kann das Guthaben am Pensionskonto nicht verfallen („Unverfallbarkeit“). Der Arbeitgeber kann aber in der Pensionsvereinbarung für das Mitnehmen des Guthabens aus Arbeitgeberbeiträgen eine Bindungsfrist von bis zu 5 Jahren ab Beginn seiner Beitragszahlung festlegen. Die vom Arbeitnehmer selbst eingezahlten Beiträge sind immer sofort unverfallbar.

Überbetriebliche Pensionskassen

Pensionskassen, die für Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einrichten.

Veranlagungsergebnis

Zum Veranlagungsergebnis gehören Zins- und Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen sowie Wertveränderungen (nach oben und unten) infolge von Kursschwankungen.

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG)

Unter einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) versteht man eine spezielle Vermögens- und Verwaltungsgemeinschaft in der Pensionskasse. Für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten wird vertraglich eine VRG festgelegt. In dieser werden dann seine Pensionskassenbeiträge gesammelt und veranlagt. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer VRG bilden hinsichtlich der Veranlagungsergebnisse und hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken eine Gemeinschaft. Die Pensionskasse (Aktiengesellschaft) ist bilanziell und vermögensrechtlich von den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften die sie verwaltet, streng getrennt.

Verrentung

Bei Pensionsantritt wird das angesparte Kapital in der Pensionskasse in eine lebenslange Pension umgewandelt.

Versicherungstechnisches Ergebnis

Versicherungstechnische Gewinne und Verluste, die aufgrund von Abweichungen der Realität von den in die Beiträge bzw. Leistungen einkalkulierten versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten (für Tod, Berufsunfähigkeit, Lebenserwartung) auftreten.

 
Schriftgrösse:
LOGIN
VERANLAGUNGSREPORT
SUCHE
VBV-Pensionskasse AG