Mit Eigenbeiträge die Pension erhöhen


Als Begünstigter einer Betriebspension haben Sie die Möglichkeit selbst Beiträge zu entrichten und damit Ihre Betriebspension zu erhöhen. Dabei sind die Arbeitnehmerbeiträge grundsätzlich der Höhe nach mit dem Ausmaß der jährlichen Arbeitgeberbeiträge begrenzt.

Ausnahme:  Betragen die Arbeitgeberbeiträge, die Ihr Arbeitgeber für Sie an die VBV entrichtet, weniger als € 1.000,- pro Jahr, so können Sie dennoch maximal € 1.000,- an Eigenbeiträgen leisten.  

Vorteile von Eigenbeiträgen  

Die Erträge aus der Veranlagung sind steuerfrei (keine Kapitalertragssteuer, Spekulationssteuer, Einkommenssteuer). Es kommt die ermäßigte Versicherungssteuer (2,5%) zur Anwendung. Bei der Rentenzahlung wird jene Rente, die sich aus Arbeitnehmerbeiträgen ergibt, nicht (voll) besteuert. Es gibt zwei Modelle für Eigenbeiträge, welche unterschiedlich steuerlich behandelt werden:  

Modell 1: Steuermodell § 108a EStG | 1.000-Euro-Förderung  

Bis zum jährlichen Höchstbeitrag von € 1.000,- wird der Einzahlungsbetrag mit 9% staatlicher Prämie gefördert (Stand 1.1.2010).
Die Pensionen aus prämienbegünstigten Einzahlungen sind zur Gänze steuerfrei! Das bedeutet, für Einzahlungen bis € 1.000,- jährlich ist die sich daraus ergebende Rente steuerfrei! Bei Abfindung der Pension muss die staatliche Prämie aber zurückgezahlt werden! Eine Abfindung erfolgt dann, wenn der Gesamtbetrag des Kapitals, der sich aus Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen ergibt, unter € 10.500,- (Stand 1.1.2010) liegt. Wenn mehr als € 1.000,- an Eigenbeiträgen in einem Kalenderjahr entrichtet werden, so kann der über € 1.000,- liegende Betrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden (siehe unten).  

Modell 2: Steuermodell § 18 EStG – Sonderausgaben  

Die Eigenbeiträge können im Rahmen der Sonderausgaben abgesetzt werden. Das heißt: ein Viertel des Eigenbeitrages reduziert das steuerpflichtige Einkommen. Achtung: ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen zwischen € 36.400,- und € 60.000,- vermindert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig auf die Sonderausgabenpauschale. Ab € 60.000,- können keine „Topfsonderausgaben“ mehr geltend gemacht werden. Jedem Steuerpflichtigen steht ohne Notwendigkeit der Erbringung von Nachweisen eine Sonderausgabenpauschale von € 60,- zu. Da Topfsonderausgaben nur zu einem Viertel abzugsfähig sind, wirken sich nachgewiesene Ausgaben erst dann aus, wenn sie insgesamt € 240,- übersteigen.

NEU: Im Login-Bereich befindet sich ein Pensionsrechner mit dem Sie selbst Prognosen für Ihre Pension aus Eigenbeiträgen errechnen können.

 
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