Fragen & Antworten für Betriebsräte

Was sind Pensionskassen und welche Aufgaben erfüllen diese?

Pensionskassen sind private Dienstleistungsunternehmen, die (in Österreich) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu führen sind. Seit Schaffung der gesetzlichen Grundlagen (Betriebspensions- und Pensionskassengesetz, 1990) gelten sie nicht nur im Ausland, sondern auch in Österreich als die optimale Form für die Organisation, Finanzierung und Verwaltung von Betriebspensionen.

Kernaufgaben der Pensionskassen sind:
- Verwaltung von Pensionskassenmodellen
- Veranlagung des zugrunde liegenden Sozialkapitals
- Auszahlung von Pensionsleistungen

Wie funktioniert ein Pensionskassenmodell?

Vor Beitritt zu einer überbetrieblichen Pensionskasse ist es notwendig, dass zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes abgeschlossen wird.

Zur Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung schließt der Dienstgeber mit einer Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag. Inhaltlich muss der Pensionskassenvertrag die in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen umsetzen.

Die Mindestinhalte von Betriebsvereinbarung und Pensionskassenvertrag sind im Betriebspensionsgesetz und im Pensionskassengesetz festgelegt.

Auf Basis der Betriebsvereinbarung zahlt der Dienstgeber für den Dienstnehmer Beiträge in die Pensionskasse. Im Leistungsfall haben der Dienstnehmer oder die berechtigten Hinterbliebenen einen Leistungsanspruch gegenüber der Pensionskasse.
In Unternehmen ohne Betriebsrat wird die Betriebsvereinbarung durch einen Einzelvertrag (Vertrag gemäß Vertragsmuster) ersetzt.

Was ist zu tun, wenn ein Leistungsfall eintritt?

Durch den Dienstgeber erfolgt eine entsprechende Meldung an die Pensionskasse. Der nunmehr Leistungsberechtigte muss der Pensionskasse eventuell notwendige Bescheide der Sozialversicherung oder Sterbeurkunden übergeben und schriftlich mitteilen, ab wann er eine Pension beziehen möchte.

Wo fließen die Pensionskassenbeiträge meines Dienstgebers hin, die dieser für mich einbezahlt?

Die Pensionskassenbeiträge werden in die so genannte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einbezahlt. Wesentlich ist, dass die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft kaufmännisch und ver­mögensrechtlich von der Pensionskasse getrennt ist und nur von dieser verwaltet wird.

Die Pensionskasse verwaltet Ihr Kapital auf einem eigens für Sie eingerichteten Pensionskonto, aus dem Ihre zukünftige Pensionskassenpension finanziert wird (= Kapitaldeckungsverfahren).

Den aktuellen Stand der Veranlagung in Ihrer VRG können Sie hier auf der Website der VBV im geschützten Login-Bereich mit Ihrem Passwort aufrufen. Diesen persönlichen Zugangscode erhalten Sie mit der jährlichen Zusendung der Information über die Beitrags- und Kapitalentwicklung.

Wie werde ich über meine Beitrags- und Kapitalentwicklung informiert?

Einmal jährlich (Ende zweites Quartal) wird jeder Anwartschaftsberechtigte und jeder Leistungsberechtigte von der Pensionskasse mit einem Schreiben per Post über seine Beitrags- und Kapitalentwicklung (Stand vom 31.12. des Vorjahres) informiert.

Was passiert, wenn ich aus dem Dienstverhältnis ausscheide?

In einem Pensionskassenmodell ist das in der Pensionskasse verwaltete Vermögen eines Dienstnehmers ab einem bestimmten Zeitpunkt unverfallbar. Dieser Zeitpunkt ist in der Betriebsvereinbarung (Vertrag gemäß Vertragsmuster) und im Pensionskassenvertrag festgelegt.

Unverfallbarkeit heißt, dass die Anwartschaft in der Pensionskasse bei Beendigung des Dienstverhältnisses im „Eigentum“ des Anwartschaftsberechtigten bleibt und er im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten über die Verwendung wie folgt entscheiden kann („Rucksackprinzip“):
  • Beitragsfreistellung, wodurch dem vorhandenen Guthaben lediglich die jährlichen Erträge gutgeschrieben werden, ohne dass weitere Beitragszahlungen erfolgen
  • Übertragung in die Pensionskasse, die betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung iSd § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht; der Unverfallbarkeitsbetrag kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für den Anwartschaftsberechtigten bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dem Anwartschaftsberechtigten eine Pensions­kassenzusage zu erteilen
  • Übertragung des Betrages in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung (bei dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes ins Ausland),
  • Fortsetzung mit eigenen Beiträgen (Dienstgeber- und/ oder Dienstnehmeranteil)
  • Abfindung der Anwartschaft, sofern der Auszahlungsbetrag die dafür gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet (2010: EUR 10.500,-)

Vor jeder Übertragung empfiehlt es sich, genaue Erkundigungen über die Auswirkungen derselben einzuholen. Die Anwendung der nach Übertragung für die Anwartschaft dann geltenden Vorschriften (z.B. anderer Rechnungszins, abweichende Veranlagungsvorschriften etc.) kann zu deutlichen Veränderungen in der Höhe des Anspruchs führen!

Wie werden die Gelder veranlagt?

Die Veranlagung der Pensionskassengelder ist geprägt von langfristiger Ertragsoptimierung unter Einhaltung der strengen Vorschriften des PKG.
Der Aktienanteil in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft wird in Abhängigkeit vom relevanten Rechnungszins festgelegt. Langfristig betrachtet wiesen Aktien ein höheres Ertragspotential bei gleichzeitig höherer Volatilität (Schwankungsbreite) auf. Auf Grund des langen Zeithorizonts in der Ansparphase in der Pensionskassenveranlagung können kurzfristige Schwankungen ausgeglichen werden.

Kann ich selbst Eigenbeiträge in die Pensionskasse einbezahlen?

Im Zusammenhang mit dem Pensionskassenmodell Ihres Arbeitgebers haben Sie die Möglichkeit, die von Ihrem Dienstgeber geleisteten Beiträge bzw. die daraus resultierenden Leistungen durch freiwillige Eigenbeiträge an die Pensionskasse zu erhöhen und damit die betriebliche Pensionsvorsorge auch privat zu nutzen.
Die Beiträge können maximal bis zur Höhe des für den betreffenden Anwartschaftsberechtigten geleisteten Arbeitgeberbeitrags an die Pensionskasse bezahlt werden. Wird die „geförderte Eigenvorsorge“ im Sinne des § 108a EStG in Anspruch genommen, ist – unabhängig von der Höhe des Arbeitgeberbeitrags - eine Eigenbeitragsleistung jedenfalls bis zu € 1.000.- p.a. möglich.

Welche Möglichkeiten habe ich, um meine Eigenbeiträge steuerlich zu nützen?

Für die steuerliche Nutzung von Eigenbeiträgen bestehen zwei Möglichkeiten:

„Steuermodell 18“: Sie haben im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung die Möglichkeit, Eigenbeiträge im Rahmen der sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ steuerlich geltend zu machen.

„Steuermodell 108a“: Im Rahmen der „geförderten Eigenvorsorge“ erhalten Sie für Eigenbeiträge bis zu jährlich EUR 1.000,- eine staatlichen Prämie (seit 1.1.2010: 9% des Beitrags) rückerstattet. Dazu ist ein „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gem. § 108a EStG 1988“ (Formular E 108a) an die Pensionskasse zu übermitteln.

Wie entwickelt sich mein Kapital?

Die in die Pensionskasse für die Anwartschaftsberechtigten einbezahlten Nettobeiträge (also exkl. Kosten und Versicherungssteuer) werden dem persönlichen Konto des AWB gutgeschrieben und entsprechend den Vorschriften des PKG veranlagt.
Ein Mal pro Jahr, zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.), wird das Vermögen unter Berücksichtigung des um Kosten bereinigten Veranlagungsergebnisses und des versicherungstechnischen Ergebnisses in der VRG bewertet und ermittelt. Daraus ergibt sich somit das Guthaben der Anwartschaftsberechtigten, das sich aus der Deckungsrückstellung und einer aufzubauenden Schwankungsrückstellung (siehe Pensionskassenlexikon) zusammensetzt.

Wie errechnet sich meine (zukünftige) Pension?

Beitragsorientiertes Pensionskassenmodell:
Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung der Deckungsrückstellung, die zum Zeitpunkt des Leistungsfalls vorhanden ist. Die Verrentung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Nach Leistungsanfall wird das für die Erbringung der laufenden Versorgungsleistung angesparte Kapital alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse unter Berücksichtigung des rechnungsmäßigen Überschusses, des versicherungstechnischen Ergebnisses (z.B. Sterblichkeitsgewinne/ -verluste) und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vorschriften über die Schwankungsrückstellung (§§ 24 und 24a PKG) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bewertet. Der sich so ergebende Kapitalbetrag wird nach den Grundsätzen des genehmigten Geschäftsplanes verrentet, wodurch sich die im folgenden Jahr zur Auszahlung gelangende Versorgungsleistung ergibt.

Der Rechnungszins ist dabei jener Wert, den die Pensionskasse bei einem ausgeglichenen technischen Ergebnis in der Veranlagung erreichen muss, um eine gleich bleibende Pension zahlen zu können. Daraus ergibt sich, dass es bei der Pensionshöhe zu Schwankungen in Form von Pensionskürzungen oder –erhöhungen kommen kann.

Ab dem auf den Zahlungsbeginn folgenden 1.1. jeden Jahres wird die für Dezember des Vorjahres ausbezahlte Pension in unveränderter Höhe als Akonto-Pension bis zum endgültigen Feststehen der für die Neubewertung erforderlichen Ergebnisse weiter geleistet.

Mit dem Feststehen dieses Ergebnisses des Vorjahres wird die Höhe der Pension für das laufende Jahr endgültig festgestellt und rückwirkend eine Aufrollung der Akonto-Pensionszahlungen ab dem 1.1. des Jahres durchgeführt. Der positive bzw. negative Saldo wird bei einer entsprechenden Nachverrechnung berücksichtigt.

Leistungsorientiertes Pensionskassenmodell:
Die Höhe der Leistung und Pensionserhöhungen richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

Wie werden die Pensionen der Pensionskasse steuerlich behandelt?

Bei der Steuerpflicht der Pensionskassenleistungen unterscheidet man zwischen dienstgeberfinanzierten und dienstnehmerfinanzierten Leistungsteilen.

Der aus Dienstgeberbeiträgen stammende Leistungsteil ist zur Gänze lohnsteuerpflichtig.
Pensionen aus Eigenbeiträgen sind entweder zur Gänze steuerfrei (Steuermodell 108a) oder nur zum Teil (Steuermodell 18: 75 % sind steuerfrei) steuerpflichtiges Einkommen.

Muss ich mich um die Versteuerung der Pension selbst kümmern?

Im ersten Jahr der Pensionsauszahlung der Pensionskassenpension erfolgt der Abzug der Lohnsteuer durch die Pensionskasse. Eine allfällige Nachzahlung der Lohnsteuer im ersten Jahr der Pensions­auszahlung ist durch eine Nachverrechnung des Finanzamtes möglich.

Im zweiten Jahr der Pensionsauszahlung der Pensionskassenpension wird automatisch eine gemeinsame Versteuerung mit der gesetzlichen Pension durchgeführt. Sofern die gesetzliche Pension höher ist, als die Pensionskassenpension zahlt die Pensionskasse Ihre Pension ohne Lohnsteuerabzug aus und bei der Pension des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers wird die Lohnsteuer gemeinsam für beide Leistungen abgezogen.

 
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