| Eine weitere Zusammenfassung der an uns am häufigsten gestellten Fragen und unseren Antworten in Bezug auf die Veranlagung, Ergebniszuteilung, rechnungsmäßiger Zins bzw. Schwankungsrückstellung finden Sie im geschützten Bereich unter dem Menüpunkt "Aktuell" bzw. unter "Downloads". Was ist zu tun, wenn ein Leistungsfall eintritt? Wie Sie zu Ihrer VBV-Firmenpension kommen, erfahren Sie unter dem Menüpunkt "Der Weg zur VBV-Pension"! Wie werde ich über meine Kapitalentwicklung informiert? Einmal jährlich (Ende zweites Quartal) wird jeder Leistungsberechtigte (LB) von der Pensionskasse über seine Kapitalentwicklung (Stand vom 31.12. des Vorjahres) informiert. Wie errechnet sich meine (zukünftige) Pension? Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgenden Verrentung der bei Leistungsanfall vorhandenen Deckungsrückstellung.
Nach Leistungsanfall wird im Prinzip dieselbe Vorgangsweise wie unter Punkt 11) ausgeführt fortgesetzt: Das für die Erbringung der laufenden Versorgungsleistung angesparte Kapital wird alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse unter Berücksichtigung des rechnungsmäßigen Überschusses, des versicherungstechnischen Ergebnisses (z.B. Sterblichkeitsgewinne/ -verluste) und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vorschriften über die Schwankungsrückstellung (§§ 24 und 24a PKG) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bewertet. Der sich so ergebende Kapitalbetrag wird nach den Grundsätzen des genehmigten Geschäftsplanes verrentet, wodurch sich die im folgenden Jahr zur Auszahlung gelangende Versorgungsleistung ergibt.
Der Rechnungszins ist dabei jener Wert, den die Pensionskasse bei einem ausgeglichenen technischen Ergebnis in der Veranlagung erreichen muss, um eine gleich bleibende Pension zahlen zu können.
Daraus ergibt sich, dass es bei der Pensionshöhe zu Schwankungen in Form von Pensionskürzungen oder –erhöhungen kommen kann.
Ab dem auf den Zahlungsbeginn folgenden 01.01. jeden Jahres wird die für Dezember des Vorjahres ausbezahlte Pension in unveränderter Höhe als Akonto-Pension bis zum endgültigen Feststehen der für die Neubewertung erforderlichen Ergebnisse weiter geleistet.
Mit dem Feststehen dieses Ergebnisses des Vorjahres wird die Höhe der Pension für das laufende Jahr endgültig festgestellt und rückwirkend eine Aufrollung der Akonto-Pensionszahlungen ab dem 01.01. des Jahres durchgeführt. Der positive bzw. negative Saldo wird bei einer entsprechenden Nachverrechnung berücksichtigt.
Dies betrifft nicht Leistungszusagen, die für die Pensionserhöhung unterschiedliche Termine bzw. Höhen der Valorisierung vertraglich vorgesehen haben. Wie werden die Pensionen der Pensionskasse steuerlich behandelt? Bei der Steuerpflicht der Pensionskassenleistungen unterscheidet man zwischen dienstgeberfinanzierten und dienstnehmerfinanzierten Leistungsteilen.
Der aus Dienstgeberbeiträgen stammende Leistungsteil ist zur Gänze lohnsteuerpflichtig.
Pensionen aus Eigenbeiträgen sind entweder zur Gänze steuerfrei (Steuermodell 108a) oder nur zum Teil (Steuermodell 18: 75% sind steuerfrei) steuerpflichtiges Einkommen. Muss ich mich um die Versteuerung der Pension selbst kümmern? Grundsätzlich kümmert sich die VBV-Pensionskasse um die Versteuerung Ihrer Zusatzpension bzw. darum, dass Ihre VBV-Firmenpension mit der gesetzlichen Pension gemeinsam versteuert wird. Mehr ...
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