VBV-Zukunftspension


Alle Mitarbeiter profitieren

Motivation für Mitarbeiter


Im Rahmen eines Pensionskassenmodells für Mitarbeiter zahlt der Arbeitgeber für alle oder für ausgewählte Mitarbeiter Beiträge in die Pensionskasse ein. Diese können als Fixbetrag oder als Prozentsatz des Bruttoeinkommens definiert werden. Die Pensionskasse verwaltet und veranlagt die eingezahlten Gelder und schreibt sie zusammen mit den von allen Steuern befreiten Kapitalerträgen den individuellen Kapitalkonten der Arbeitnehmer gut. Aus dem angesammelten Kapital erwachsen dem Arbeitnehmer Ansprüche auf eine lebenslange Alters-, Hinterbliebenen- bzw. Berufsunfähigkeitspension.


Beispiele aus der Praxis:

Wirtschaftstreuhänder (18 Mitarbeiter)
Alle Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind, erhalten eine Pensionszusage. Der Arbeitgeber zahlt monatlich € 100,– an die VBV-Pensionskasse, ab dem 7. Dienstjahr € 150,–, ab dem 16. Dienstjahr € 200,–. Die Arbeitnehmer erwerben allerdings erst nach fünf Beitragsjahren einen Anspruch auf die eingezahlten Beiträge. Diese Pensionsregelung belohnt die Firmentreue und senkt die Fluktuationsrate insbesondere in den ausbildungsintensiven Anfangsjahren.

Gewerbebetrieb (38 Mitarbeiter)
Für Mitarbeiter, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und mindestens 15 Jahre im Unternehmen beschäftigt sind, leistet der Arbeitgeber Beiträge im Ausmaß von 6% des Jahresbruttolohns an die Pensionskasse. Mit dieser Pensionszusage bedankt sich der Betrieb für die Firmentreue bei langjährigen Mitarbeitern. Außerdem erspart sich das Unternehmen die Lohnnebenkosten, die bei einer Treueprämie anfallen würden.

Industriebetrieb (650 Mitarbeiter)
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, zur Finanzierung der Betriebspension folgende Beiträge zu entrichten, welche als Prozentsatz des Jahresbruttogehalts definiert sind:


für Mitarbeiter der Kollektivvertragsstufe 1:

1%

für Mitarbeiter der Kollektivvertragsstufe 2:

2%

für Mitarbeiter der Kollektivvertragsstufe 3:

4%


Für Lohn- und Gehaltsbestandteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage werden die doppelten Beiträge entrichtet, weil dafür keine staatlichen Pensionsversicherungsbeiträge bezahlt werden. Mit diesem Modell wird ein Ausgleich für Personen mit einem höheren Einkommen angestrebt, da diese besonders von der „Pensionslücke“ betroffen sind.
 

 
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