Vorteile der Abfertigung NEU
Seit 2003 müssen Unternehmen für ihre Mitarbeitenden Beiträge in das System Abfertigung NEU einzahlen. Dieses bietet eine Reihe an Vorteilen. Zusätzlich genießen KundInnen der VBV die Vorzüge der führenden Vorsorgekasse.
In dem Fall, dass das letzte Einkommen niedriger ist als das frühere, erhält der/die Arbeitnehmer/in trotzdem die volle Abfertigung (und nicht mehr nur die dem letzten Einkommen entsprechende). In diesem Sinne ist die Höhe der Abfertigung im neuen System auch beim Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit nicht mehr gefährdet.
Die Vorsorgekasse muss garantieren, dass der Anwartschaftsberechtigte zumindest die Summe der zugeflossenen Kapitalbeträge zuzüglich der allenfalls aus einer anderen Vorsorgekasse übertragenen Kapitalbeträge bei Auszahlung erhält. Die Garantie ist in § 24 BMSVG geregelt. Es handelt sich um eine Bruttogarantie. Es müssen die eingezahlten Beiträge vor Abzug von Kosten garantiert werden.
Nicht nur die Beiträge, die der Arbeitgeber in die Abfertigung NEU einzahlt, sind steuerfrei, sondern auch die durch die Veranlagung erwirtschafteten Erträge. Sie sind sowohl befreit von der Einkommenssteuer (ESt) als auch der Lohnsteuer (LSt) sowie der Kapitalertragssteuer (KESt). Erst bei einer Auszahlung werden 6 % Lohnsteuer abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.
Die Beiträge aus der Abfertigung NEU können nicht verloren gehen. Bei Ableben des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin gebührt der Kapitalbetrag der Ehegattin/dem Ehegatten sowie den Kindern, sofern für diese Familienbeihilfe bezogen wird. Gibt es keine anspruchsberechtigten Personen, fällt das Kapital in die Verlassenschaft.
Wird ein Arbeitsverhältnis abfertigungswirksam beendet, haben ArbeitnehmerInnen unter anderem die Möglichkeit, die Beiträge an eine Pensionskasse zu überweisen, bei der sie bereits Berechtigte sind, oder an eine Pensionszusatzversicherung bzw. betriebliche Kollektivversicherung (BKV) weiterzuleiten. Dies führt zu einem Rentenanspruch auf Lebenszeit und ist von der Lohnsteuer befreit.
Falls Sie also zukünftig mehr Pension bekommen und zusätzlich Steuer sparen möchten, lassen Sie Ihr Guthaben einfach auf Ihrem persönlichen Konto bei der VBV. Wir veranlagen vorsichtig und vorausschauend, denn Sicherheit ist unser oberstes Prinzip.
Es kommen alle ArbeitnehmerInnen in den Genuss einer Abfertigung, auch Saisonniers, Lehrlinge sowie geringfügig Beschäftigte, die im Altsystem nur sehr selten einen Abfertigungsanspruch erreicht haben.
Der Anspruch auf Abfertigung besteht ab dem ersten Tag der Beschäftigung, wobei das erste Monat beitragsfrei ist. Der Anspruch bleibt auch in Zeiten in denen kein Entgelt bezogen wird (z.B. Karenz) aufrecht.
Auch für jene DienstnehmerInnen, die ihren Dienstgeber häufig wechseln, bleibt der Anspruch bestehen. Die Ansprüche bleiben auch bei Selbstkündigung durch den/die Arbeitnehmer/in oder bei begründeter fristloser Entlassung erhalten. Das Guthaben wird dann in der VBV-Vorsorgekasse weiterveranlagt.