Impressum

VBV - Vorsorgekasse AG

Obere Donaustraße 49-53
1020 Wien
Tel.: +43 1 217 01-8500
Fax: +43 1 217 01-78260

Für Anfragen zum Unternehmen VBV - Vorsorgekasse AG oder zum Impressum  wenden Sie sich bitte an office[at]vorsorgekasse.at
Für alle anderen Anfragen, z.B. an unser Kundenservice, kontaktieren Sie uns bitte über www.vbv.at/vorsorgekasse/kontakt.
 

UID-Nr: ATU61009116

Firmenbuchnummer

224801s

Firmenbuchgericht

Handelsgericht Wien

Aufsichtsbehörde

Finanzmarktaufsicht
Otto-Wagner-Platz 5
A-1090 Wien
www.fma.gv.at

Magistratisches Bezirksamt des II. Bezirkes

Kammer/Berufsverband

Wirtschaftskammer Österreich,
Bundessparte Bank und Versicherung,
Mitglied der Plattform der Vorsorgekassen,
Wiedner Hauptstraße 63, A-1040 Wien, 
www.wko.at  

Anwendbare gewerbe- und berufsrechtliche Vorschriften

Anwendbare Rechtsvorschriften sind insbesondere das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG), das Bankwesengesetz (BWG) und das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) in der jeweils geltenden Fassung.
www.ris.bka.gv.at

Herausgeber und Medieninhaber

VBV-Vorsorgekasse, Obere Donaustraße 49 – 53, 1020 Wien

Organe

Vorstand

KR Mag. Andreas Zakostelsky
Ing. Mag. Martin A. Vörös, MBA
Mag. Michaela Attermeyer

Aufsichtsrat

Vertreter des Grundkapitals:

  • Vorsitzender: Mag. Markus Posch (Erste Group Bank AG)
  • Stv.-Vorsitzender: Mag. Martin Klauzer (UniCredit Bank Austria AG)
  • Dir. Robert Bilek (Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group)
  • Mag. Josef Trawöger (Österreichische Beamtenversicherung – Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit)

Arbeitnehmervertreter:

  • Mag. Michael Pavusek, MBA (Arbeitnehmervertreter gemäß BMSVG)
  • Dr. David Mum (Arbeitnehmervertreter gemäß BMSVG)

Vom Betriebsrat: Susanna Linhart (VBV - Vorsorgekasse AG)

Staatskommissär: Mag. Christian STURMLECHNER  (Bundeministerium für Finanzen)

Staatskommissär - Stv.: Kmsr. Dr. Elisabeth Titz-Frühmann (Bundesministerium für Finanzen)

Am Medieninhaber beteiligt

VBV-Betriebliche Altersvorsorge AG (91%)
Merkur Versicherung AG (3%)
Vorsorge der Österreichischen Gemeindebediensteten (3%)
Wüstenrot Versicherungs-AG (3%)

Hinweis:

Bei personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich diese auf das männliche und weibliche Geschlecht.

Die Schreibweise "Selbständige" wurde entsprechend dem BMSVG gewählt.

Rechtshinweis

Die VBV - Vorsorgekasse AG hat alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sicher zu stellen, dass die auf dieser Web-Site bereitgestellten Informationen zur Zeit der Bereitstellung richtig und vollständig sind. Dennoch kann es zu unbeabsichtigten und zufälligen Fehlern gekommen sein oder dass Informationen oder Daten ihre Gültigkeit verloren haben, wofür wir uns entschuldigen. Die VBV - Vorsorgekasse AG übernimmt daher keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen.

Dies gilt besonders für diverse Prognoseberechnungen, die der Nutzer im Rahmen der Website selbst durchführen kann, oder auch die Online-Kontonachricht. Daraus ergibt sich, dass sowohl die Informationen als auch die Prognoseberechnungen keinerlei anspruchsbegründende Wirkung besitzen

Änderungen

Auch behält sich die VBV - Vorsorgekasse AG das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen. Die VBV - Vorsorgekasse AG überprüft andere Websites, zu denen sich direkte Zugangsmöglichkeiten (Links) auf ihre Internetseite befinden, nicht hinsichtlich Inhalt und Gesetzmäßigkeit. Die VBV übernimmt keinen Einfluss auf die Gestaltung dieser Websites und distanziert sich ausdrücklich von den dort dargestellten, allenfalls ungesetzlichen Inhalten. Die VBV-Vorsorgekasse übernimmt darüber hinaus keine Verantwortung für solche Inhalte und haftet für derartige Inhalte auch nicht.

Aufbau und Inhalt der Websites der VBV - Vorsorgekasse AG sind urheberrechtlich geschützt, weshalb die Verwendung der hier veröffentlichen Unterlagen (Texte, Textteile, Bildmaterial) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der VBV - Vorsorgekasse AG zulässig ist.

Datenschutz

Die gesamten Datenschutz-Bestimmungen finden Sie hier.


Fotos
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V E R Ö F F E N T L I C H U N G

der VBV - Vorsorgekasse AG betreffend Corporate Governance und Vergütung gemäß § 65a BWG

(Wien, am 08.11.2018)

Gemäß § 65a Bankwesengesetz (BWG) haben Kreditinstitute auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs. 1 Z 18 und 19 und der Anlage zu § 39b einhalten.

Die VBV - Vorsorgekasse AG kommt dieser Verpflichtung wie folgt nach:

 

1.   Informationen zur Umsetzung der Bestimmungen betreffend Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen (§§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z 1 bis 5)

Zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 (1) Z 6 bis 9a bzw. § 28a (5) Z 1 bis 5 BWG wurde eine interne Fit & Proper Policy für die Auswahl und die Beurteilung der Eignung von vorgeschlagenen und bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates, des Vorstandes und Inhabern von Schlüsselfunktionen erlassen. Diese stellt die schriftliche Festlegung der Strategie für die Auswahl und den Prozess zur Eignungsbeurteilung dar und steht mit den Werten und langfristigen Interessen der VBV - Vorsorgekasse im Einklang. Es werden die Kriterien für die Beurteilung der Eignung, die erforderlichen Unterlagen und der Prozess für die Sicherstellung der Eignung sowie der anlassbezogenen Überprüfung dokumentiert.

Für Aufsichtsrat, Vorstand und Inhaber von Schlüsselfunktionen gelten aufgrund ihrer Verantwortung für die Leitung und Überwachung der Gesellschaft spezifische Anforderungen in Bezug auf ihre fachlichen und persönlichen Kompetenzen. Die geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen jeder einzelnen Person im Hinblick auf die kollektiven Anforderungen an die Zusammensetzung der Gremien stellen sicher, dass auf Basis eines guten Verständnisses für die Geschäftstätigkeit, die Risiken und die Governance Struktur der VBV-Vorsorgekasse sowie die Kenntnis der regulatorischen Rahmenbedingungen gut informierte und kompetente Entscheidungen für die Führung der VBV-Vorsorgekasse getroffen werden.

Für die Auswahl von Personen für den Aufsichtsrat, den Vorstand und die Inhaber von Schlüsselfunktionen ist neben fachlicher Kompetenz auch die Erfüllung der erforderlichen persönlichen Qualifikationen maßgeblich.

Folgende Kriterien liegen der Beurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Personen zugrunde: persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung sowie Governancekriterien (mögliche Interessenskonflikte, Unabhängigkeit, zeitliche Verfügbarkeit, Gesamtzusammensetzung des Aufsichtsrates/Vorstandes, Diversität).

Unabhängig davon müssen jedoch sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates, Vorstandes und die Inhaber von Schlüsselfunktionen auch einen guten Ruf aufweisen.

Die Verantwortung für die Umsetzung der Fit & Proper Policy liegt beim Vorstand bzw. beim Aufsichtsrat als Kollektivorgan im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit. Zur operativen Unterstützung der zuständigen Organe fungiert das Fit & Proper Office, welches für die Unterlageneinholung und –aufbereitung im Eignungsbeurteilungsprozess sowie die Sicherstellung einer zentralen Dokumentation und Aktualisierung der Fit & Proper Policy verantwortlich zeichnet.

Um die erforderliche fachliche Eignung für alle Aufsichtsräte, Vorstände und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen laufend zu gewährleisten, werden sowohl externe als auch interne Schulungen angeboten.

 

2.   Informationen zur Umsetzung der Bestimmungen über den Nominierungsausschuss (§ 29 BWG)

Da es sich bei der VBV-Vorsorgekasse um kein Kreditinstitut von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 BWG handelt, ist kein Nominierungsausschuss einzurichten. Die entsprechenden Aufgaben werden vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit wahrgenommen.

 

3.   Informationen zur Umsetzung der Bestimmungen über die Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39b BWG sowie Anlage zu § 39b BWG)

Den verbindlichen Rahmen für die Umsetzung der in § 39b BWG (samt Anlage zu § 39b BWG) enthaltenen Vorgaben bilden die in der VBV-Vorsorgekasse schriftlich festgelegten Grundsätze der Vergütungspolitik. Die Vergütungspolitik der VBV-Vorsorgekasse steht mit der Geschäfts- und Risikostrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Gesellschaft im Einklang und beinhaltet Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Tragende Grundprinzipien der Richtlinie der VBV - Vorsorgekasse AG über die Vergütungspolitik sind z.B. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fixen und variablen Bezugsteilen, die Sicherstellung der Risikoadäquanz und Nachhaltigkeit in der Vergütungspolitik und des Zusammenhangs zwischen Leistung und Entlohnung. Der Entscheidungsprozess zur Festlegung der Vergütungspolitik berücksichtigt die Anlage zu § 39b BWG.

Diese Richtlinie wird jährlich überprüft und – im Bedarfsfall – adaptiert. Die Genehmigung der jeweiligen Richtlinie über die Vergütungspolitik obliegt dem Vergütungsausschuss. Die Richtlinie basiert auf den gesetzlichen Vorgaben insbesondere § 39b BWG samt Anlage und auf den einschlägigen Rundschreiben der FMA. Ergänzend wurden auch die EBA-Guidelines für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2015/22) berücksichtigt.

 

4.   Informationen zur Umsetzung der Bestimmungen über den Vergütungsausschuss (§ 39c BWG)

In der VBV - Vorsorgekasse AG wurde ein Vergütungsausschuss eingerichtet, der den Anforderungen des § 39c BWG entspricht. Die Aufgaben sowie die Funktionsweise des Ausschusses sind in den Grundsätzen der Vergütungspolitik der VBV - Vorsorgekasse AG festgelegt. Insbesondere ist der Vergütungsausschuss für die Überwachung der Vergütungs-politik, der Vergütungspraktiken und der vergütungsbezogenen Anreizstrukturen zuständig.

 

5.   Informationen zur Einhaltung der Bestimmungen des § 64 (1) Z 18 und 19 BWG: erweiterte Anhangangaben in Bezug auf Niederlassungen und Gesamtkapitalrentabilität

Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses wird gewährleistet, dass die geforderten erweiterten Anhangangaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in den Anhang aufgenommen werden und damit der Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegen.


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