Ihr Ruhestand - Ihre Wahlmöglichkeiten

Pensionsantritt Verfügungsmöglichkeiten Abfertigung NEU

Nach einem langen und engagierten Arbeitsleben ist es an der Zeit, die nächsten Schritte gut informiert und in Ruhe zu planen. Die Abfertigung NEU bietet Ihnen verschiedene Verfügungsmöglichkeiten bei Pensionsantritt – ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen.

Wir möchten Ihnen einen transparenten Überblick über Ihre Optionen geben, damit Sie die für Sie beste Entscheidung treffen können. Denn Ihr langjähriger Einsatz verdient nicht nur Anerkennung, sondern auch eine sichere und gut überlegte finanzielle Zukunft.

Informieren Sie sich hier über Ihre Möglichkeiten und gestalten Sie Ihren Pensionsantritt ganz nach Ihren Wünschen.

Was passiert bei Pensionsantritt?


Bei Pensionsantritt und Ende der Beschäftigung haben Sie Anspruch auf Ihr Guthaben.

Die Meldung über Ihren Pensionsantritt erhalten wir nach Ihrem Pensionsantritt vom Sozialversicherungsträger.

Sobald wir diese Meldung erhalten haben, informieren wir Sie automatisch (ca. 3 Wochen nach Pensionsantritt). Ab diesem Zeitpunkt können Sie sicher und bequem in Ihrem Onlineservice Meine VBV über Ihr Guthaben verfügen.

Das Bild zeigt ein älteres Ehepaar mit Laptop und Tablet auf dem Boden eines Wohnzimmers sitzend.

Über meinen Anspruch verfügen

Verfügungsmöglichkeiten bei Pensionsantritt

In unserem Onlineservice Meine VBV haben Sie Ihren Anspruch jederzeit im Blick.

Sie erhalten in Meine VBV auch eine Information, sobald ein Anspruch auf das verfügbare Guthaben besteht. Danach können Sie zwischen den nachfolgenden Möglichkeiten wählen. 

 

Meine Möglichkeiten

1

Übertragung an eine Pensionskasse

Ihr Guthaben wird als Arbeitnehmer:innenbeitrag an eine Pensionskasse bei der Sie Berechtigte:r im Sinne des § 5 PKG sind oder in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG überwiesen.

2

Übertragung an eine Pensionszusatzversicherung

Ihr Guthaben wird als Einmalprämie für Ihre Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG) oder im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung nach § 93 VAG (für Selbständige nicht möglich) überwiesen.

3

Auszahlung des Guthabens

Das Guthaben wird auf Ihr Konto überwiesen. Die Steuer im Ausmaß von 6% wird von der VBV-Vorsorgekasse einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Weiterarbeiten in der Pension

Unselbständige Tätigkeit nach Pensionsantritt

Wenn Sie nach Ihrem Pensionsantritt weiter arbeiten, wird auch weiterhin für Sie in eine Vorsorgekasse einbezahlt. Ein Anspruch auf das Guthaben besteht, wenn Sie Ihr Dienstverhältnis beenden.

Weitere Informationen zur Abfertigung NEU finden Sie hier

Selbständige Tätigkeit nach Pensionsantritt

Wenn Sie nach Ihrem Pensionsantritt weiterhin selbständig tätig sind, können Sie sich aussuchen, ob Sie weiterhin Beiträge für Ihre Selbständigenvorsorge leisten möchten. Wenn Sie nicht mehr einzahlen möchten, geben Sie das bitte bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bekannt. Ihr Guthaben kann jedenfalls ausbezahlt werden.

Weitere Informationen zur Selbständigenvorsorge finden Sie hier

Ich habe Fragen

Freie Dienstnehmer:innen sind aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht weder echte Dienstnehmer:innen noch echte Unternehmer:innen. Sie erbringen ihre Dienstleistung in persönlicher Unabhängigkeit, sind nicht an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden, unterliegen auch keinen arbeitsbezogenen Weisungen. Sie dürfen jederzeit vertreten werden bzw. müssen (zur erfolgreichen Abgrenzung zu echten Dienstnehmer:innen) sogar regelmäßig und eigenständig vertreten werden, arbeiten erfolgsorientiert und verwenden nur zu einem geringfügigen Teil (oder gar nicht) Betriebsmittel des Auftraggebers.
 

Nein, das ist nicht erforderlich. Wenn Sie Ihre neue Adresse beim Arbeitgeber oder bei einem aufrechten Dienstverhältnis dem Sozialversicherungsträger direkt gemeldet haben, erhalten wir Ihre neuen Adressdaten automatisch.
Falls Sie ins Ausland ziehen, teilen Sie uns bitte schriftlich Ihre Adressdaten mit. Damit stellen Sie sicher, dass alle an Sie gerichteten Briefe auch an Ihre aktuelle Adresse geschickt werden.

Für diese gilt die alte Abfertigungsregelung grundsätzlich weiter. Demnach besteht erst bei einer ununterbrochenen 3-jährigen Beschäftigungsdauer Anspruch auf eine Abfertigung. Dieser Anspruch geht bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers (oder verschuldeter Entlassung bzw. unbegründetem Austritt) verloren.

Ihre Abfertigung bleibt auch beim Wechsel des Arbeitgebers bestehen. Es kommen auch Arbeitnehmer:innen in den Genuss einer Abfertigung, die nach der alten Regelung nur sehr selten einen Abfertigungsanspruch erreicht haben (wie Saisonarbeiter:innen, Lehrlinge oder geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte).

Ja, eine Adressänderung des Unternehmens (Firmensitz) muss mitgeteilt werden – von Arbeitnehmer:innen jedoch nicht.