Wie können wir Ihnen helfen?

search icon

Häufig gestellte Fragen

In Unternehmen mit Betriebsrat wird die Vorsorgekasse durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmt.
Wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann der Arbeitgeber die Vorsorgekasse auswählen. Die Mitarbeiter:innen müssen darüber schriftlich informiert werden. 

Wenn innerhalb von zwei Wochen mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer:innen die Auswahl ablehnt, muss der Arbeitgeber eine andere Vorsorgekasse vorschlagen. Sofern auch hierdurch keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Schlichtungsstelle über einen Antrag der beiden Streitparteien.

Die Abfertigung NEU gilt uneingeschränkt für alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben. Dazu zählen insbesondere Arbeiter:innen und Angestellte, aber auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte, Saisonarbeitskräfte, Lehrlinge, Ferialpraktikant:innen und freie Dienstnehmer:innen.

Dazu zählen die Gewerbetreibenden oder „Neuen Selbständigen“ mit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG. Diese sind zur Teilnahme an der neuen Selbständigenvorsorge verpflichtet. Sie müssen sich innerhalb von 6 Monaten ab Gründung eine Vorsorgekasse auswählen, da sonst die Zwangszuweisung zu einer Vorsorgekasse erfolgt.

Im Einzelnen betrifft das folgende Gruppen:

  • die Mitglieder der Wirtschaftskammern (Gewerbetreibende im eigentlichen Sinn),
  • Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG und Komplementäre einer gewerblich tätigen KG,
  • geschäftsführende Gesellschafter einer gewerblich tätigen GmbH, sofern sie nicht dem ASVG angehören (Anteil < 25% an der GmbH)
    sowie für
  • Bildende Künstler:innen, Musiker:innen, Artist:innen, Kabarettist:innen (grundsätzlich sofern diese nicht bis zum 31.12.2000 ASVG-pflichtversichert waren)
  • sonstige Kunstschaffende
  • Journalist:innen
     

Vorsorgekassen veranlagen treuhändisch die einbezahlten Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer:innen und für Selbständige. Die VBV ist die Vorsorgekasse, die die höchsten langfristigen Erträge (Performance) erwirtschaftet hat (OeKB-Vergleich). Bei allen Vorsorgekassen sind die eingezahlten Beiträge gesetzlich garantiert (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz). Das bedeutet, sie müssen in voller Höhe, also "brutto”, ohne Abzug von Kosten, wieder ausgezahlt werden (Bruttokapitalgarantie). Diese hohe Sicherheit ist eine Besonderheit der Abfertigung NEU.
 

Die Abfertigung NEU gilt nicht für Werkvertragsnehmer:innen, echte Volontär:innen, Heimarbeiter:innen sowie bei Arbeitsverhältnissen, die ausländischem Recht unterliegen.

Für diese gilt die alte Abfertigungsregelung grundsätzlich weiter. Demnach besteht erst bei einer ununterbrochenen 3-jährigen Beschäftigungsdauer Anspruch auf eine Abfertigung. Dieser Anspruch geht bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers (oder verschuldeter Entlassung bzw. unbegründetem Austritt) verloren.

Allgemeines zur Abfertigung NEU

Freie Dienstnehmer:innen sind aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht weder echte Dienstnehmer:innen noch echte Unternehmer:innen. Sie erbringen ihre Dienstleistung in persönlicher Unabhängigkeit, sind nicht an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden, unterliegen auch keinen arbeitsbezogenen Weisungen. Sie dürfen jederzeit vertreten werden bzw. müssen (zur erfolgreichen Abgrenzung zu echten Dienstnehmer:innen) sogar regelmäßig und eigenständig vertreten werden, arbeiten erfolgsorientiert und verwenden nur zu einem geringfügigen Teil (oder gar nicht) Betriebsmittel des Auftraggebers.
 

Nein, das ist nicht erforderlich. Wenn Sie Ihre neue Adresse beim Arbeitgeber oder bei einem aufrechten Dienstverhältnis dem Sozialversicherungsträger direkt gemeldet haben, erhalten wir Ihre neuen Adressdaten automatisch.
Falls Sie ins Ausland ziehen, teilen Sie uns bitte schriftlich Ihre Adressdaten mit. Damit stellen Sie sicher, dass alle an Sie gerichteten Briefe auch an Ihre aktuelle Adresse geschickt werden.

Für diese gilt die alte Abfertigungsregelung grundsätzlich weiter. Demnach besteht erst bei einer ununterbrochenen 3-jährigen Beschäftigungsdauer Anspruch auf eine Abfertigung. Dieser Anspruch geht bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers (oder verschuldeter Entlassung bzw. unbegründetem Austritt) verloren.

Ihre Abfertigung bleibt auch beim Wechsel des Arbeitgebers bestehen. Es kommen auch Arbeitnehmer:innen in den Genuss einer Abfertigung, die nach der alten Regelung nur sehr selten einen Abfertigungsanspruch erreicht haben (wie Saisonarbeiter:innen, Lehrlinge oder geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte).

Ja, eine Adressänderung des Unternehmens (Firmensitz) muss mitgeteilt werden – von Arbeitnehmer:innen jedoch nicht.

Wenn Anspruch auf Wochengeld vorliegt, muss der Arbeitgeber den Beitrag auf Grundlage des Entgelts für das Monat vor dem Versicherungsfall leisten. Bei einem Anspruch auf Krankengeld zahlt der Arbeitgeber den Beitrag auf Basis der Hälfte des Entgelts.

Während des Präsenz- bzw. Zivildienstes leistet der Arbeitgeber die Beiträge (1,53% des Kinderbetreuungsgeldes). Für die Zeit der Elternkarenz zahlt der Familienlastenausgleichsfonds die Beiträge (1,53% des Kinderbetreuungsgeldes), ebenso bei einer Bildungskarenz.

Der Arbeitgeber muss ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses Beiträge zahlen.

Die Abfertigungsansprüche gegenüber der VBV ergeben sich aus der Summe der vom Arbeitgeber einbezahlten Beiträge und jener Beträge, die die Arbeitnehmer:innen eventuell von anderen Vorsorgekassen auf die VBV übertragen haben, abzüglich der Verwaltungskosten, zuzüglich der Erträge, die die VBV bei der Veranlagung erwirtschaftet. Die Berechnung erfolgt zum Monatsende und hat die Erträge bis inklusive des letzten Monats zu enthalten.

Abfertigungsansprüche bestehen nur gegenüber der Vorsorgekasse. Es kann also zu keinen Liquiditätsengpässen durch Ereignisse wie gehäufte Pensionierungen kommen. Die laufenden Beiträge in Höhe von 1,53% des Bruttolohns können zu 100% als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Es müssen keine Rückstellungen für Abfertigungsansprüche gebildet werden, was gerade für internationale Unternehmen und Großunternehmen die Bilanzierung vereinfacht.

Wenn der:die erste Arbeitnehmer:in eingestellt wird, für den die Abfertigung NEU gilt, muss der Arbeitgeber innerhalb von 6 Monaten einen Beitrittsvertrag mit einer Vorsorgekasse abschließen. Erfolgt dies nicht, so wird der Arbeitgeber vom zuständigen Sozialversicherungsträger schriftlich aufgefordert binnen 3 Monaten eine Vorsorgekasse zu wählen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so wird ihm eine Vorsorgekasse ohne weiteres Mitbestimmungsrecht zugewiesen.

Nein, die Vorsorgekasse erhält die Information über ein neues Beschäftigungsverhältnis vom Dachverband der Sozialversicherungsträger. Als Arbeitgeber sind Sie jedoch verpflichtet, Ihre neuen Arbeitnehmer:innen über die gewählte Vorsorgekasse zu informieren.

Ja, da es sonst für diese Beitragskontonummer eine Zuweisung zu einer anderen Vorsorgekasse geben kann.

Die Abfertigung NEU gilt nicht für Werkvertragsnehmer:innen, echte Volontär:innen, Heimarbeiter:innen sowie bei Arbeitsverhältnissen, die ausländischem Recht unterliegen.

Die Beiträge werden monatlich von der gesetzlichen Sozialversicherung mit den Sozialversicherungsbeträgen eingehoben. Wenn ein Unternehmen Beiträge nicht oder verspätet entrichtet, können die Sozialversicherungsträger nicht entrichtete Beiträge und Verzugszinsen einfordern.

Allgemeines zur Vorsorgekasse

Da die VBV als Marktführerin jedes dritte Unternehmen in Österreich betreut, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie auch bei Ihrem neuen Arbeitgeber ebenfalls bei der VBV sein werden. Wenn Ihr neuer Arbeitgeber jedoch einen Vertrag mit einer anderen Vorsorgekasse abgeschlossen hat, wechseln Sie automatisch die Vorsorgekasse.

Der Arbeitgeber hat spätestens binnen 6 Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den erstmals Beiträge zu entrichten sind, einen Beitrittsvertrag mit einer Vorsorgekasse abzuschließen.
Erfolgt dies nicht, so wird der Arbeitgeber vom zuständigen Sozialversicherungsträger schriftlich aufgefordert binnen 3 Monaten eine Vorsorgekasse zu wählen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so wird ihm eine Vorsorgekasse ohne weiteres Mitbestimmungsrecht zugewiesen.

In Unternehmen mit Betriebsrat wird die Vorsorgekasse durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmt.
Wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann der Arbeitgeber die Vorsorgekasse auswählen. Die Mitarbeiter:innen müssen darüber schriftlich informiert werden. 

Wenn innerhalb von zwei Wochen mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer:innen die Auswahl ablehnt, muss der Arbeitgeber eine andere Vorsorgekasse vorschlagen. Sofern auch hierdurch keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Schlichtungsstelle über einen Antrag der beiden Streitparteien.

Grundsätzlich nein. Es gilt der Grundsatz: „ein Arbeitgeber – eine Vorsorgekasse". Bei einem Betriebs(teil)-Übergang können jedoch zwei Vorsorgekassen zuständig sein. Ausnahmen kann es auch für Unternehmen geben, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen.

Nein, es gilt der Grundsatz: "ein Arbeitgeber – eine Vorsorgekasse". Daher schließt nur der Arbeitgeber den "Beitrittsvertrag" mit der Vorsorgekasse ab, der dann für alle Mitarbeiter:innen des Unternehmens gilt. Auch wenn das Unternehmen zu einer anderen Vorsorgekasse wechselt, ist das für alle Arbeitnehmer:innen gültig.

Vorsorgekassen veranlagen treuhändisch die einbezahlten Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer:innen und für Selbständige. Die VBV ist die Vorsorgekasse, die die höchsten langfristigen Erträge (Performance) erwirtschaftet hat (OeKB-Vergleich). Bei allen Vorsorgekassen sind die eingezahlten Beiträge gesetzlich garantiert (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz). Das bedeutet, sie müssen in voller Höhe, also "brutto”, ohne Abzug von Kosten, wieder ausgezahlt werden (Bruttokapitalgarantie). Diese hohe Sicherheit ist eine Besonderheit der Abfertigung NEU.
 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeitnehmer:innen ab dem 2. Beschäftigungsmonat 1,53% des monatlichen Bruttolohns (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Sonderzahlungen) an den zuständigen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Diese leiten die Beiträge an die Vorsorgekasse weiter.

Allgemeines zur Selbständigenvorsorge

Selbständige
Der Beitrag beträgt 1,53% der Beitragsgrundlage (vorläufige Bemessungsgrundlage ohne Nachbemessung) in der Krankenversicherung (maximiert mit der Höchstbeitragsgrundlage).

Freiberuflich Selbständige
Freiberufler:innen, die nach dem Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) bzw. Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pensionsversichert sind, zahlen 1,53% der Beitragsgrundlage (vorläufige Bemessungsgrundlage ohne Nachbemessung) in der FSVG- bzw. GSVG-Pensionsversicherung (maximiert mit der Höchstbeitragsgrundlage).

Landwirt:innen und Forstwirt:innen
Der Beitrag beträgt 1,53% der Beitragsgrundlage (vorläufige Bemessungsgrundlage ohne Nachbemessung) in der Krankenversicherung (maximiert mit der Höchstbeitragsgrundlage).

Rechtsanwält:innen und Notar:innen
Für Rechtsanwält:innen und Notar:innen beträgt der Beitrag jedenfalls 1,53% der Höchstbeitragsgrundlage (Fixbetrag, unabhängig von der Höhe des Einkommens).

Ziviltechniker:innen
Der Beitrag beträgt 1,53% der Beitragsgrundlage (vorläufige Bemessungsgrundlage ohne Nachbemessung) für die Pensionsversicherung.

Freiberufliche Selbständige (Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Dentist:innen, Apotheker:innen, Patentanwält:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen, Tierärzt:innen sowie Notar:innen), Landwirt:innen und Forstwirt:innen, sowie Rechtsanwält:innen und Ziviltechniker:innen können sich innerhalb einer Übergangsfrist von 12 Monaten ab Beginn ihrer Tätigkeit freiwillig zur Beitragsleistung von 1,53% der maßgeblichen gesetzlichen Beitragsgrundlage entscheiden.

Die Finanzierung erfolgt auf Basis einer Senkung des KV-Beitragssatzes von 9,1% auf 7,65% und ist somit annähernd aufwandsneutral. Das Inkasso erfolgt über den zuständigen Sozialversicherungsträger. Ausnahme: Für die Gruppe der Rechtsanwält:innen erfolgt ein Direktinkasso durch die Vorsorgekasse mittels SEPA Lastschrift.
 

Die Beiträge werden über die Sozialversicherung an eine Vorsorgekasse zur Veranlagung und Verwaltung weitergereicht. Je nach Berufsgruppe ist der:die Selbständige entweder zur Teilnahme verpflichtet oder kann frei entscheiden. Ausnahme: Für die Gruppe der Rechtsanwält:innen erfolgt ein Direktinkasso durch die Vorsorgekasse.

Seit 01.01.2008 kann jede:r österreichische Selbständige 1,53% seiner:ihrer jährlichen Beitragsgrundlage (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) für die betriebliche Vorsorge verwenden.

Dazu zählen die Gewerbetreibenden oder „Neuen Selbständigen“ mit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG. Diese sind zur Teilnahme an der neuen Selbständigenvorsorge verpflichtet. Sie müssen sich innerhalb von 6 Monaten ab Gründung eine Vorsorgekasse auswählen, da sonst die Zwangszuweisung zu einer Vorsorgekasse erfolgt.

Im Einzelnen betrifft das folgende Gruppen:

  • die Mitglieder der Wirtschaftskammern (Gewerbetreibende im eigentlichen Sinn),
  • Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG und Komplementäre einer gewerblich tätigen KG,
  • geschäftsführende Gesellschafter einer gewerblich tätigen GmbH, sofern sie nicht dem ASVG angehören (Anteil < 25% an der GmbH)
    sowie für
  • Bildende Künstler:innen, Musiker:innen, Artist:innen, Kabarettist:innen (grundsätzlich sofern diese nicht bis zum 31.12.2000 ASVG-pflichtversichert waren)
  • sonstige Kunstschaffende
  • Journalist:innen
     

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

In der Selbständigenvorsorge werden ebenfalls 1,53% Ihrer jährlichen Beitragsgrundlage über die Sozialversicherung an eine Vorsorgekasse zur Veranlagung und Verwaltung weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass Beitragsmonate aus unselbständiger Tätigkeit (Mitarbeitervorsorge) und Beitragsmonate für die Selbständigenvorsorge bezüglich eines Verfügungsanspruches nicht zusammengezählt werden können.

Im Fall einer fristlosen Kündigung haben Sie keinen Verfügungsanspruch. Die für Sie eingezahlten Beiträge bleiben erhalten und werden weiter für Sie veranlagt.

Während der Zeit der Arbeitslosigkeit erfolgen keine Beitragszahlungen in die Abfertigung NEU. Ob Sie einen Verfügungsanspruch über Ihre bisherigen Beiträge aus der Mitarbeitervorsorge haben, hängt von der Art der Beendigung Ihres letzten Dienstverhältnisses und der Anzahl der bisher erworbenen Beitragsmonate ab.

Ihr Abfertigungsanspruch bleibt auch bestehen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und weniger als 36 Monate lang Beiträge auf Ihr Konto eingezahlt wurden. Die eingezahlten Beiträge bleiben Ihnen erhalten und werden mit dem von der VBV erwirtschafteten Kapital weiter für Sie veranlagt.

Sobald ein Verfügungsanspruch besteht, werden Sie von uns informiert. Ab diesem Zeitpunkt können Sie sicher und bequem über das Onlineservice Meine VBV über Ihr Guthaben verfügen.

Ja, nach 3 beitragsfreien Jahren in der alten Vorsorgekasse können Sie Ihr Guthaben an Ihre aktuelle Vorsorgekasse übertragen lassen. Senden Sie die schriftliche Aufforderung an die ehemalige Vorsorgekasse. Diese überweist die angesammelten Beiträge kostenlos an die aktuelle Vorsorgekasse.

Im Falle der Selbstkündigung hat der:die Arbeitnehmer:in zwar einen Abfertigungsanspruch, doch kommt es zu keiner sofortigen Auszahlung. Die angesparten Beiträge verbleiben in der Vorsorgekasse. Den Anspruch nimmt der:die Arbeitnehmer:in „im Rucksack“ mit. Hat der:die Arbeitnehmer:in bei Beendigung eines folgenden Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit sich die Abfertigung auszahlen zu lassen, so kann er:sie sich die Abfertigung aus sämtlichen vorangegangenen Arbeitsverhältnissen ebenfalls auszahlen lassen.

Nein. Bei einer Selbstkündigung besteht kein Verfügungsanspruch und die auf Ihren Abfertigungskonto einbezahlten Beträge werden weiterhin für Sie veranlagt.
Ausgenommen sind Kündigungen während der Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz. Weitere Details finden Sie auch auf unserer Website: Mein Guthaben - Mein Verfügungsanspruch.
 

Damit ein Anspruch besteht, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
3 Einzahlungsjahre
Es werden alle Dienstverhältnisse in der Abfertigung Neu zusammengezählt, unabhängig davon in welche Vorsorgekasse einbezahlt wurde.

UND, nach Erreichen der 3 Einzahlungsjahre:
Beendigung eines Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung oder Dienstgeberkündigung.
In jedem Fall haben Sie Anspruch, wenn Sie eine Eigenpension beziehen und Ihr Dienstverhältnis beendet ist.

Wir empfehlen Ihnen, die Abfertigung bis zu Ihrem Pensionsantritt zu sparen. Ihr Guthaben wird weiterhin für Sie in der VBV - Vorsorgekasse AG veranlagt.

Sobald ein Verfügungsanspruch besteht, haben Sie folgende Verfügungsmöglichkeiten:

  • steuerfreie Weiterveranlagung,
  • steuerfreie Übertragung in die aktuell zuständige betriebliche Vorsorgekasse,
  • steuerfreie Übertragung an eine Pensionskasse, Pensionszusatzversicherung oder betriebliche Kollektivversicherung,
  • Einmalzahlung auf Ihr Bankkonto abzüglich 6% Lohnsteuer.

Beendigung der Tätigkeit

Alle Vorsorgekassen sind gesetzlich verpflichtet, Vorsorgebeiträge sicher zu veranlagen. Sie haben sogar eine gesetzliche Kapitalgarantie. Das bedeutet, dass Ihre Vorsorgekasse Ihnen die Summe der einbezahlten Beiträge sowie allenfalls von einer anderen Vorsorgekasse übertragene Anwartschaften zu 100% wieder auszahlen muss. Dabei müssen diese Beiträge vor Abzug von Kosten für Verwaltung oder Veranlagung - also brutto“ - garantiert werden („Bruttokapitalgarantie“).

Wenn 3 Einzahlungsjahre vorliegen und das Gewerbe seit mind. 2 Jahre ruhend bzw. generell beendet ist, besteht ein Verfügungsanspruch. Die Anwartschaften bleiben jedenfalls unverfallbar.

Bei Tod des Selbständigen gebührt der Kapitalbetrag dem:der Ehepartner:in oder eingetragenen Partner:in sowie den Kindern, sofern für diese Familienbeihilfe bezogen wird. Gibt es keine anspruchsberechtigten Personen, fällt das Kapital in die Verlassenschaft.

Beiträge und Steuern

Vorsorgekassen sind aufgrund der gesetzlichen Bruttokapitalgarantie verpflichtet, die eingezahlten Beiträge besonders sicher (“konservativ”) zu veranlagen. So dürfen höchstens 40% des Kapitals in Aktien investiert werden. Die VBV hat sich als erste Vorsorgekasse zusätzlich verpflichtet, nach strengen ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien zu investieren.

Ihre Beiträge von 1,53% des Bruttolohns und die Erträge, die die VBV bei der Veranlagung für Sie erwirtschaftet, sind von der Kapitalertragsteuer (KESt) sowie von der Erbschafts-, Schenkungs- und Versicherungssteuer befreit.
Völlig steuerfrei können Sie Ihre Abfertigung dann beziehen, wenn Sie sie nach Ihrer Pensionierung als lebenslange Zusatzrente auszahlen lassen. Dazu müssen Sie Ihre Ansprüche (steuerfrei) an eine Pensionszusatzversicherung, eine betriebliche Kollektivversicherung oder an eine Pensionskasse übertragen.
Wenn Sie sich Abfertigungsansprüche in einer Summe auszahlen lassen, fallen 6% Lohnsteuer an. Diese führt die Vorsorgekasse an das Finanzamt ab.

Wenn Sie Anspruch auf Wochengeld haben, muss der Arbeitgeber den Beitrag auf Grundlage des Entgelts für das Monat vor dem Versicherungsfall leisten. Bei einem Anspruch auf Krankengeld zahlt der Arbeitgeber den Beitrag auf Basis der Hälfte des Entgelts.

Ja. Während des Präsenz- bzw. Zivildienstes leistet der Arbeitgeber die Beiträge (1,53% des Kinderbetreuungsgeldes). Für die Zeit der Elternkarenz zahlt der Familienlastenausgleichsfonds die Beiträge (1,53% des Kinderbetreuungsgeldes), ebenso bei einer Bildungskarenz.

Die Sozialversicherungsträger prüfen, ob der Arbeitgeber die Melde- und Beitragspflichten einhält. Sie können nicht entrichtete Beiträge und Verzugszinsen eintreiben.

Der Arbeitgeber muss ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses Beiträge bezahlen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeitnehmer:innen ab dem 2. Beschäftigungsmonat 1,53% des monatlichen Bruttolohns (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Sonderzahlungen) an den zuständigen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Dieser leitet die Beiträge an die Vorsorgekasse weiter.

In diesem Fall muss man beim zuständigen Sozialversicherungsträger um eine Beitragsbefreiung ansuchen. Dies wird mittels einer Differenzvorschreibung beantragt.

In diesem Fall kann es passieren, dass man für den Zeitraum der Unterschreitung doch wieder in die Beitragspflicht fällt.

Die Beiträge werden gemeinsam mit den GSVG-/FSVG-Beiträgen von der SVS eingemahnt und ggf. in Exekution gezogen. Unabhängig davon führen nur bezahlte Vorsorgebeiträge zu einer Leistung. Verzögerte Zahlungen führen dazu, dass die Vorsorgekasse die Beiträge erst später veranlagen kann und die Leistung daher niedriger ausfallen wird.

Das ist nicht möglich. Der Beitragssatz ist fixiert mit 1,53% der Beitragsgrundlage und maximiert mit der Höchstbeitragsgrundlage.

Die Beiträge werden aufgrund der Beitragsgrundlage (vorläufige Bemessungsgrundlage ohne Nachbemessung) vorgeschrieben. Ausnahme: Für Rechtsanwält:innen und Notar:innen gilt als Beitragspflicht die Höchstbeitragsgrundlage.

Grundsätzlich ja. Aber auch in diesem Fall gilt die Maximierung mit der Höchstbeitragsgrundlage.

Ja, es fällt keine Kapitalertragsteuer (KESt) an.

Gleich mehrere:

  • Ihre Beitragszahlungen können Sie als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen.
  • Ihre Beiträge werden KESt-frei für Sie veranlagt.
  • Wenn Sie die Auszahlung in einem einmaligen Betrag wählen, gilt dafür der verminderte Lohnsteuersatz von 6%. Eine Übertragung zu einer Pensionskasse, Pensionszusatzversicherung oder betrieblichen Kollektivversicherung erfolgt steuerfrei.

Sonderfälle

Hat das Unternehmen bereits für die Dienstnehmer:innen einen Beitrittsvertrag abgeschlossen, fällt der:die Selbständige auch in diesen Vertrag. Das Unternehmen meldet Namen und Sozialversicherungsnummer des:der Selbständigen und muss der Vorsorgekasse eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zukommen lassen. Alternativ kann der:die Selbständige auch einen eigenen Vertrag mit der Vorsorgekasse abschließen. Der landwirtschaftliche Nebenerwerb fällt unter die Regelung für freiberuflich Selbständige und für diese Gruppe ist ein Beitritt optional. Die Summe der Beiträge ist maximiert mit der Höchstbeitragsgrundlage.

Da für Rechtsanwält:innen immer die Höchstbeitragsgrundlage herangezogen wird, und diese die Obergrenze für Vorsorgebeiträge darstellt, ist eine Beitragszahlung aus dem freien Dienstverhältnis an der Uni nicht möglich.

Dies ist abhängig von der Art der Selbständigkeit. Sind Sie Selbständige:r, nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert, ist die Vorsorge verpflichtend. Sind Sie freiberuflich Selbständige:r, können Sie innerhalb eines Jahres ab Beginn der Tätigkeit freiwillig entscheiden, ob Sie in die Vorsorge optieren möchten.

Nein. Beitragszeiten zur Selbständigen- und zur Mitarbeitervorsorge (Abfertigung NEU) sind separat zu sehen.
 

Wenn Sie mit Ihrer unselbständigen Tätigkeit 36 Beitragsmonate erreicht haben und das Dienstverhältnis abfertigungswirksam vor dem Wechsel in die Selbständigkeit beendet wurde, können Sie über Ihre Ansprüche sofort verfügen. Falls diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, gilt die 5-Jahresfrist, auch dann wenn man in dieser Zeit als Selbständiger beitragspflichtig ist (beide Beitragsarten gelten separat!).

Übertritt aus Abfertigung ALT

Das ist möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in das schriftlich vereinbaren. Der Übertritt in das neue System erfolgt dann ab dem vereinbarten Stichtag entweder durch „Einfrieren" (Teilübertritt) oder durch „Übertragung" des Altabfertigungsanspruchs (Vollübertritt).
 

  • „Einfrieren“ (Teilübertritt)
    Beim Teilübertritt bleibt der bis zum Stichtag berechnete Anspruch auf die Altabfertigung erhalten. Er unterliegt weiterhin dem alten Abfertigungsrecht (richtet sich also gegen den Arbeitgeber und geht bei Eigenkündigung, verschuldeter Entlassung oder unbegründetem Austritt verloren).
    Ab dem vereinbarten Stichtag gilt das neue Abfertigungsrecht und der Arbeitgeber zahlt Beiträge von 1,53% des Entgelts an die Vorsorgekasse. Diese neuen Ansprüche bestehen gegenüber der Vorsorgekasse und können bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr verfallen.
  • „Übertragung“ (Vollübertritt)
    Dabei werden alte Abfertigungsansprüche auf die VBV übertragen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in ist der Betrag schriftlich zu vereinbaren. Er kann frei vereinbart werden und kann weniger als den fiktiven Altanspruch ausmachen. Nach gängiger Rechtsprechung darf er nicht weniger als die Hälfte des Altanspruchs betragen.
    Der vereinbarte Übertragungsbetrag ist vom Arbeitgeber binnen 5 Jahren in die Vorsorgekasse zu überweisen. Er kann dem:der Arbeitnehmer:in nicht mehr verfallen. Endet das Dienstverhältnis auf abfertigungswirksame Art (z.B. durch Dienstgeberkündigung), hat der Dienstgeber den fehlenden Teil des Übertragungswertes vorzeitig zu überweisen.
     

Ein höherer Beitragssatz kann theoretisch durch den Kollektivvertrag vereinbart werden. Dann sind jedoch alle Zahlungen, die den Beitragssatz von 1,53% übersteigen, voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch Arbeitgeber können nur die Beiträge bis 1,53% als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.

Das ist möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in das schriftlich vereinbaren. Der Übertritt in das neue System erfolgt dann ab dem vereinbarten Stichtag entweder durch „Einfrieren" (Teilübertritt) oder durch „Übertragung" des Altabfertigungsanspruchs (Vollübertritt).

Meine VBV

In Meine VBV finden Sie alle wichtigen Dokumente zu Ihrer Zusatzpension und der Abfertigung NEU, aktuelle Veranlagungsberichte, die monatliche einbezahlten Beiträge Ihres Arbeitgebers und die jährliche Information Ihrer Kapitalentwicklung (IBK) bzw. den Leistungsnachweis.

Ja, die App "Meine VBV" ist kostenlos für iOS und Android verfügbar. Mehr Informationen finden Sie hier.

Ja, Sie können über die "Passwort vergessen"-Funktion auf der Startseite von Meine VBV (www.meinevbv.at) ein neues Passwort anfordern.

Einzahlungen des Arbeitgebers und Eigenbeiträge werden regelmäßig aktualisiert. Die jährliche Information zur Beitrags- und Kapitalentwicklung und der Leistungsnachweis der VBV-Pensionskasse werden einmal jährlich aktualisiert.

Sie finden darin alle Informationen zu Ihrer Zusatzpension und der Abfertigung NEU.

Ja, Sie können Ihr Passwort und Ihre E-Mail-Adresse unter „Mein Profil“ ändern.

Den Registrierungscode für die erstmalige Registrierung finden Sie auf allen Schreiben, die Sie postalisch von der VBV erhalten haben. Alternativ können Sie sich mit ID Austria bei Meine VBV registrieren.

Das kann an einem technischen Fehler liegen oder daran, dass wir die Daten der ID Austria nicht eindeutig mit den Daten bei uns im System zuordnen können. Bitte setzen Sie sich mit uns oder ID Austria in Verbindung.

Sollte eine Registrierung nicht möglich sein, kann es daran liegen, dass wir Ihre Daten nicht eindeutig zuordnen können. Das kann an einer unterschiedlichen Schreibweise des Namens, einer falschen Sozialversicherungsnummer oder einer allgemeinen technischen Störung liegen. Bitte setzen Sie sich mit uns oder ID Austria in Verbindung.

Wir benötigen eine gültige E-Mail-Adresse, um Sie bei wichtigen Informationen zu benachrichtigen. Durch das Festlegen eines Passworts bieten wir eine zusätzliche Login-Option an, falls der Einstieg mit ID Austria einmal nicht möglich sein sollte.

Sowohl bei der Registrierung mit ID Austria als auch dem Registrierungsformular muss die Sozialversicherungsnummer angegeben werden. Dabei handelt es sich um ein zusätzliches Sicherheitskriterium, damit Sie eindeutig in unserem System zugeordnet werden können.

Das Onlineservice Meine VBV bietet zwei Möglichkeiten der Registrierung bzw. Anmeldung. Auch wenn Sie ID Austria nicht verwenden (möchten), können Sie sich mit dem Registrierungscode erstmalig registrieren, den Sie per Post erhalten haben.

Mit der ID Austria können Sie sich digital identifizieren. Die ID Austria ermöglicht Menschen sich sicher online auszuweisen und damit digitale Services zu nutzen. Die ID Austria ist eine Weiterentwicklung von Handy-Signatur und Bürgerkarte. Weitere Informationen zu ID Austria finden Sie hier.

Sie haben die Möglichkeit sich für das Onlineservice Meine VBV mittels ID Austria oder einem Registrierungsformular zu registrieren. Sie haben danach jederzeit die Möglichkeit mit Ihren persönlichen Logindaten (E-Mail-Adresse und Passwort) oder ID Austria einzusteigen.

Klicken Sie auf der Website Meine VBV auf “Erstmalige Registrierung”. Sie können sich über ID Austria für das Onlineservice (www.meinevbv.at) registrieren oder mit Ihrem persönlichen Registrierungscode. Diesen Code finden Sie auf allen Schreiben, die Sie postalisch von der VBV erhalten haben. Mehr Infos zur Registrierung finden Sie hier.

Guthaben

Alle Vorsorgekassen sind nach Bankwesengesetz Sonderkreditinstitute. Als solche unterliegen sie der gesetzlichen Einlagensicherung und der Finanzmarktaufsicht, die unter anderem die Veranlagungskriterien genehmigt.
Alle Vorsorgekassen müssen bei der Veranlagung auf Sicherheit und Rentabilität achten und die eingezahlten und übertragenen Beträge sind gesetzlich in voller Höhe garantiert.
Die VBV veranlagt über die gesetzlichen Vorgaben hinaus auch konsequent nachhaltig, also nach strengen ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien. Die VBV hat die Sicherheit für die Anwartschaftsberechtigten zusätzlich erhöht und so viele Rücklagen gebildet, wie alle anderen Vorsorgekassen zusammen. 

Im Todesfall steht die Abfertigung zu 100% Ehepartner:innen, eingetragenen Partner:innen sowie Kindern (sofern für diese Kinderbeihilfe bezogen wird) zu. Wichtig ist, dass sich die Erben innerhalb von 3 Monaten bei der VBV melden. Andernfalls fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

Das ist die steuerlich günstigste Möglichkeit über Ihre Abfertigung zu verfügen: Wenn Sie sich für die Zusatzpension entscheiden, zahlen Sie darauf keine Steuern.
Wenn Sie sich Ihre Ansprüche als einmaligen Kapitalbetrag auszahlen lassen, muss die VBV dafür 6% Lohnsteuer an das Finanzamt abführen und der ausgezahlte Betrag verringert sich dementsprechend.

Besteht kein Verfügungsanspruch für den:die Arbeitnehmer:in, werden die bisher geleisteten Beiträge weiterhin in der Vorsorgekasse veranlagt. Bei Beendigung eines weiteren Arbeitsverhältnisses werden die angeführten Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch neuerlich geprüft. Solange diese Prüfung keinen Verfügungsanspruch erlaubt, kann über das Guthaben nicht verfügt werden. Es verbleibt bei der jeweiligen Vorsorgekasse und wird dort so lange veranlagt bis ein Verfügungsanspruch entsteht.

Die Auszahlung erfolgt zwei volle Kalendermonate und fünf Werktage nach dem Ende des letzten Dienstverhältnisses.

Der Abfertigungsanspruch wird abzüglich 6% Lohnsteuer an Sie ausbezahlt.

Sobald wir vom Sozialversicherungsträger über Ihren Verfügungsanspruch informiert wurden, teilen wir Ihnen per E-Mail oder Post mit, dass Sie über Ihr Guthaben verfügen können. Bitte beachten Sie, dass eine Benachrichtigung per E-Mail nur möglich ist, wenn Sie in Meine VBV registriert sind und der Benachrichtigung per E-Mail zugestimmt haben.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen über Ihre Abfertigung verfügen. Das bedeutet, dass Sie entscheiden können, was mit den eingezahlten Beiträgen und dem Kapital, das die VBV für Sie erwirtschaftet hat, geschehen soll.
 

  • Sie können Ihre Abfertigung auf Ihrem VBV-Konto belassen, damit das Kapital weiterhin nach strengen ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien gewinnbringend für Sie veranlagt werden kann. Sie brauchen nichts zu tun. Wir machen das automatisch für Sie, es sei denn, Sie entscheiden sich für eine andere Verfügungsvariante.
  • Sie können Ihre Abfertigung steuerfrei zur Altersvorsorge an Ihre Pensionskasse, Pensionsversicherung oder betriebliche Kollektivversicherung übertragen lassen.
  • Sie können Ihre Ansprüche auf die Vorsorgekasse Ihres neuen Arbeitgebers übertragen, wenn er nicht ohnehin bei der VBV ist.
  • Sie können sich Ihre Abfertigung auszahlen lassen. In diesem Fall werden jedoch 6% Lohnsteuer fällig.
     

Ihr Abfertigungsanspruch gegenüber der VBV ergibt sich aus der Summe der vom Arbeitgeber einbezahlten Beiträge (und jener Beträge, die Sie eventuell von anderen Vorsorgekasse auf die VBV übertragen haben), abzüglich der Verwaltungskosten, zuzüglich der Erträge, welche die VBV bei der Veranlagung Ihrer Beiträge erwirtschaftet. Die Berechnung erfolgt monatlich und hat die Erträge bis inklusive des letzten Monats zu enthalten.

Die Vorsorgekasse muss garantieren, dass der Anwartschaftsberechtigte zumindest die Summe der zugeflossenen Kapitalbeträge zuzüglich der allenfalls aus einer anderen Vorsorgekasse übertragenen Kapitalbeträge bei Auszahlung erhält. Die Garantie ist in § 24 BMSVG geregelt. Es handelt sich um eine Bruttogarantie. Das heißt, es müssen die eingezahlten Beiträge vor Abzug von Kosten für die Verwaltung oder die Veranlagung garantiert werden.

Nähere Auskünfte dazu erteilt die Vorsorgekasse über die Kontoinformation. Diese finden Sie jederzeit in Ihrem Onlineservice Meine VBV.

Selbständigenvorsorge für Personen die der Krankenversicherung nach GSVG verpflichtend unterliegen:
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten)
und
• nach 2 Jahren des Ruhens der Gewerbeausübung
oder
• 2 Jahre nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründenden Berechtigung 
oder
• 2 Jahre nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. 

Jedenfalls aber
• nach 5 Jahren ohne Beitragspflicht oder
• bei Pensionsantritt.

Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten)
und
• 2 Jahre nach Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung 
oder
• 2 Jahre nach Beendigung der Berufsausübung nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen.

Jedenfalls aber,
• wenn 5 Jahre keine Beiträge zu leisten waren oder
• bei Pensionsantritt.

Selbständigenvorsorge für Landwirt:innen und Forstwirt:innen
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten)
und
• 2 Jahre nach Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit. 

Jedenfalls aber,
• wenn 5 Jahre keine Beiträge zu leisten waren oder
• bei Pensionsantritt.

Vertragliches

Bitte teilen Sie Firmenwortlautänderungen unbedingt der Vorsorgekasse mit.
Zusätzlich benötigt die Vorsorgekasse:

  • die Kopie eines Lichtbildausweises von der unterschriftsberechtigten Person,
  • bei einer Kapitalgesellschaft (z. B.: GmbH) eine Kopie des Firmenbuchauszugs sowie das unterschriebene Formular „Wirtschaftlicher Eigentümer“, falls diese natürliche Personen nicht im Firmenbuch ersichtlich ist.

Bitte teilen Sie Firmenwortlautänderungen unbedingt der Vorsorgekasse mit.
Zusätzlich benötigt die Vorsorgekasse:

  • die Kopie eines Lichtbildausweises von der unterschriftsberechtigten Person,
  • bei einer Kapitalgesellschaft (z. B.: GmbH) eine Kopie des Firmenbuchauszugs sowie das unterschriebene Formular „Wirtschaftlicher Eigentümer“, falls diese natürliche Personen nicht im Firmenbuch ersichtlich ist.

 

Sollte es eine neue Beitragskontonummer(n) geben, bitte dies der Vorsorgekasse mitteilen.

Bitte geben Sie die Änderung der Vorsorgekasse bekannt

Bitte teilen Sie Firmenwortlautänderungen unverzüglich der Vorsorgekasse mit.
Zusätzlich benötigt die Vorsorgekasse: 

  • die Kopie eines Lichtbildausweises von der unterschriftsberechtigten Person,
  • bei einer Kapitalgesellschaft (z.B.: GesmbH) eine Kopie des Firmenbuchauszugs sowie das unterschriebene Formular „Wirtschaftlicher Eigentümer“, falls eine natürliche Person nicht im Firmenbuch ersichtlich ist;
  • einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft (WiEReg),
  • sollte es im Zuge der Firmenwortlautänderung eine neue Beitragskontonummer geben, bitte auch diese melden.

     

 

Das hängt von der unternehmensinternen Regelung ab. Sollte es z.B. zwei Geschäftsführer geben, es jedoch unternehmsintern geregelt ist, dass auch einer allein unterschreiben kann, genügt auch eine Unterschrift am Vertrag.

In diesem Fall muss das Unternehmen der Vorsorgekasse den neuen Geschäftsführer bekannt geben. Zusätzlich ist eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des neuen Geschäftsführers und ein aktueller Firmenbuchauszug zu übermitteln.

Nein. Wenn man sich für den Beitritt entschieden hat, ist ein Einstellen, Aussetzen oder eine Einschränkung der Beitragsleistung nicht zulässig.

Sind bei beiden GmbHs bereits Dienstnehmer:innen im neuen System (und es bestehen Verträge bei zwei verschiedenen Vorsorgekassen), müssen Sie sich für eine der beiden Vorsorgekassen entscheiden.

In seiner:ihrer unselbständigen Tätigkeit fällt er:sie automatisch in die bereits ausgewählte Vorsorgekasse (Mitarbeitervorsorge). Gibt es bei der zweiten GmbH keinen Vertrag für Dienstnehmer:innen, kann er:sie in seiner:ihrer Tätigkeit als Selbständige:r durchaus eine eigene Vorsorgekasse wählen.

Selbständige
Wenn Sie bei der SVA pflichtversichert sind, gilt die Selbständigenvorsorge für Sie automatisch. Sie müssen jedoch innerhalb von 6 Monaten die für Sie passende Vorsorgekasse auswählen. Sollten Sie keine Entscheidung treffen, wird Ihnen eine Vorsorgekasse durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zugewiesen. Wenn Sie keine Mitarbeiter:innen beschäftigen, schließen Sie für sich einen Vertrag mit der für Sie passenden Vorsorgekasse ab. 
HINWEIS: Sobald Sie Ihre:n ersten Mitarbeiter:in aufnehmen, teilen Sie bitte Ihre Beitragskontonummer der VBV mit. Wenn Sie Mitarbeiter:innen beschäftigen und für diese bereits einen Vertrag mit einer Vorsorgekasse abgeschlossen haben, aber noch keinen für sich selbst, dann können Sie sich diesem Vertrag anschließen oder separat einen eigenen Vertrag abschließen.

Freiberuflich Selbständige
Wenn Sie die Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis nutzen möchten, müssen Sie das innerhalb von 12 Monaten entscheiden. In dieser Zeit ist auch die Vorsorgekasse auszuwählen. Es ist jedenfalls ein separater Beitrittsvertrag abzuschließen.

Landwirt:innen und Forstwirt:innen
Wenn sich der:die Landwirt:in oder Forstwirt:in für die betriebliche Vorsorge entscheidet, ist jedenfalls ein separater Beitrittsvertrag abzuschließen.

Rechtsanwält:innen
Wenn sich der:die Rechtsanwalt:in für die betriebliche Vorsorge entscheidet, ist jedenfalls ein separater Beitrittsvertrag abzuschließen.

Ziviltechniker:innen
Wenn sich der:die Ziviltechniker:in für die betriebliche Vorsorge entscheidet, ist jedenfalls ein separater Beitrittsvertrag abzuschließen.
 

Die jeweilige Vorsorgekasse informiert die SVS.

Ja. Erfolgt innerhalb von 6 Monaten ab der Beitragspflicht keine Auswahl, werden Unternehmer:innen über ein Zuweisungsverfahren einer Vorsorgekasse zugewiesen.