Die Zahlung von Eigenbeiträgen wird für Sie künftig noch attraktiver: Ab 2028 ist jener Teil der monatlichen Pensionsleistung steuerfrei, der auf seit 1. Jänner 2021 geleisteten Eigenbeiträgen beruht. Während die Steuerbefreiung bisher nur auf Beiträge gemäß § 108a EStG (bis zu 1.000 € jährlich) beschränkt war, gilt sie künftig für sämtliche Eigenbeiträge bis zur Höhe des Arbeitgeberbeitrags.
Neu ist auch, dass Sie sich ab 2028 bei Beendigung Ihres Dienstverhältnisses (Pensionsantritt oder Jobwechsel) Ihre Eigenbeiträge unabhängig von deren Höhe auszahlen lassen können.
Für das übrige Kapital gelten grundsätzlich Abfindungsgrenzen von 20.000 € bei Pensionsantritt und 10.000 € bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bis zu dieser Grenze ist eine einmalige Abfindung möglich.
