Pensionskassenwerte
Die staatliche Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gem. § 108a EStG sowie die Abfindungsgrenze (§ 1 Abs. 2a PKG) werden jährlich neu festgelegt. Hier finden Sie die aktuelle Werte.
Pensionskassenwerte
Die staatliche Prämienförderung für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen richtet sich nach § 108a EStG. Bis zu einem Eigenbeitrag von maximal EUR 1.000,– jährlich wird auf Antrag die Lohnsteuer erstattet. Dies erfolgt mit einem sogenannten Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Eigenbeiträge bemisst. Er kann grundsätzlich zwischen 4,25 % (Minimum) und 6,75 % (Maximum) betragen. Die Höhe wird jährlich durch Verordnung festgelegt.
Staatliche Prämie für Eigenbeiträge für das Jahr 2024: 4,25 %
Grundsätzlich soll Ihr angespartes Pensionskapital später für eine lebenslange Alterspension verwendet werden. Eine Barabfindung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bei Pensionsantritt nur dann möglich, wenn der gesamte Kapitalwert Ihrer Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkonten die Abfindungsgrenze gemäß § 1 PKG nicht überschreitet.
Abfindungsgrenze für das Jahr 2024: EUR 15.600,–
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss für hinzukommende Anwartschaftsberechtige in bestehenden Pensionskassenverträge sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen wurden.
Höchstzulässiger Rechnungszins: 2 %
Höchstzulässiger rechnungsmäßiger Überschuss: 4 %