Erhöhen Sie Ihre Pension mit Eigenbeiträgen

Nutzen Sie Ihre Firmenpension auch zur privaten Altersvorsorge und erhöhen Sie so Ihre zukünftige Zusatzpension.
Das Beste daran: Sie müssen kein neues Vorsorgeprodukt abschließen. Sie können nämlich unabhängig von den Beiträgen Ihres Arbeitgebers jährlich bis zu 1.000 Euro als Eigenbeitrag auf Ihr VBV-Pensionskassenkonto einzahlen (gem. § 108a EStG). 

So erhöhen Sie Ihre Zusatzpension mit Eigenbeiträgen

Zahlen Sie jetzt Eigenbeiträge, um Ihre spätere Zusatzpension zu erhöhen. In Meine VBV können Sie Eigenbeiträge bequem online einzahlen, aber auch jederzeit bearbeiten oder aussetzen. Für Eigenbeiträge bis zu 1.000 Euro jährlich erhalten Sie derzeit eine staatliche Prämie von 4,25%.

NEU: Durch eine Gesetzesänderung im Herbst 2026 werden Eigenbeiträge noch attraktiver. Ab 2028 können Sie sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses Ihre freiwillig geleisteten Eigenbeiträge unabhängig von deren Höhe auszahlen lassen.

1

Eigenbeiträge zahlen

Wickeln Sie Eigenbeiträge direkt über die Gehaltsverrechnung Ihres Arbeitgebers ab oder zahlen Sie bequem online im Onlineservice Meine VBV ein.

2

Staatliche Prämie beantragen

Reichen Sie den Antrag auf staatliche Prämie einmalig bei der VBV-Pensionskasse ein. Danach wird die Prämie jährlich automatisch gutgeschrieben. Den Antrag können Sie online in Meine VBV ausfüllen.

3

Berechnen Sie Ihre Zusatzpension

Mit dem Vorsorgerechner in Meine VBV können Sie eine Prognose Ihrer zukünftigen Pension berechnen. Auch die Einzahlung von prämienbegünstigten Eigenbeiträgen kann dabei berücksichtigt werden.

Novelle 2026: Mehr Flexibilität bei Eigenbeiträgen

Buchstaben, die zusammengesetzt das Wort Reform bilden

Die Zahlung von Eigenbeiträgen wird für Sie künftig noch attraktiver: Ab 2028 ist jener Teil der monatlichen Pensionsleistung steuerfrei, der auf seit 1. Jänner 2021 geleisteten Eigenbeiträgen beruht. Während die Steuerbefreiung bisher nur auf Beiträge gemäß § 108a EStG (bis zu 1.000 € jährlich) beschränkt war, gilt sie künftig für sämtliche Eigenbeiträge bis zur Höhe des Arbeitgeberbeitrags.

Neu ist auch, dass Sie sich ab 2028 bei Beendigung Ihres Dienstverhältnisses (Pensionsantritt oder Jobwechsel) Ihre Eigenbeiträge unabhängig von deren Höhe auszahlen lassen können.

Für das übrige Kapital gelten grundsätzlich Abfindungsgrenzen von 20.000 € bei Pensionsantritt und 10.000 € bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bis zu dieser Grenze ist eine einmalige Abfindung möglich. 

Ich habe Fragen

Pensionsleistung aus Eigenbeiträgen sind ab 2028 steuerfrei, wenn sie ab 1. Jänner 2021 geleistet wurden. Diese Regelung gilt künftig für alle geleisteten Eigenbeiträge bis zur Höhe des Arbeitgeberbeitrags.

Für diese Eigenbeiträge gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen vor der Novelle. Pensionsleistungen aus § 108a EStG-Eigenbeiträgen (bis zu 1.000 € jährlich) sind steuerfrei. Eigenbeiträge darüber hinaus bzw. Eigenbeiträge, für die keine Prämie gem. § 108a geltend gemacht wurde, sind zu 75% steuerfrei, das restliche Viertel wird versteuert.

Ab 2028 können Sie sich bei Beendigung Ihres Dienstverhältnisses (Pensionsantritt oder Jobwechsel) Ihr Kapital aus Eigenbeiträgen unabhängig von der Höhe auszahlen lassen. Das gilt allerdings nur für Eigenbeiträge, die ab 1. Jänner 2021 eingezahlt wurden. 

Bei Abfindung müssen erhaltene staatliche Prämien zurückgezahlt werden. 

Eine einmalige Auszahlung des Kapitals ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder Pensionsantritt möglich, wenn das Kapital die zu diesem Zeitpunkt gültige Abfindungsgrenze nicht übersteigt. Die Summe aus Arbeitgeber- und Eigenbeiträgen bildet eine einheitliche Anwartschaft (Gesamtkapital). Die aktuellen Pensionskassenwerte finden Sie hier.

Bei Abfindung müssen erhaltene staatliche Prämien zurückgezahlt werden.

Für Ihr Kapital aus Eigenbeiträgen gibt es künftig keine Abfindungsgrenzen mehr.
Die Abfindungsgrenze für das übrige Kapital beträgt bei Pensionsantritt dann 20.000 €. Wenn der Kapitalwert zu diesem Zeitpunkt unter 20.000 € liegt, können Sie sich das Guthaben auszahlen lassen. Während des Arbeitslebens liegt die Abfindungsgrenze bei Austritt oder Jobwechsel bei 10.000 €. 

Die geltenden Abfindungsgrenzen können von der Finanzmarktaufsicht angepasst werden.

Jetzt Eigenbeiträge einzahlen

Zahlen Sie Eigenbeiträge bequem über unser Onlineservice Meine VBV. Sie können die Beitragszahlung jederzeit bearbeiten oder beenden. 

Arrow forward Eigenbeiträge einzahlen

Vorteile

Steuerfreie Pension

aus Eigenbeiträgen

4,25% staatliche Prämie

für Eigenbeiträge bis 1.000€ p.a.

Keine zusätzlichen Abschlusskosten

bei Eigenbeitragszahlung

Höhere Startpension

durch vereinbarten Rechnungszins

Steuerfreie Veranlagungserträge

keine KESt

Auszahlung von Eigenbeiträgen

bei Pensionsantritt oder Jobwechsel

Wie hoch wird Ihre Pension sein?

Nutzen Sie den umfassenden Vorsorgerechner in unserem Onlineservice Meine VBV, um zu berechnen, wie hoch Ihre zukünftige Pension sein wird. Ihr Kapital bei der VBV ist bereits hinterlegt.

Berechnen Sie in wenigen Schritten, wie sich Eigenbeiträge oder die Übertragung von Guthaben aus Vorsorgekassen auf Ihre zukünftige Pension auswirken. Zusätzlich erhalten Sie eine umfassende Prognose Ihrer Gesamtpension, die sowohl die staatliche Pension als auch mögliche private Zusatzleistungen berücksichtigt.

Pensionsprognose jetzt in Meine VBV berechnen

Berechnen Sie Ihre Gesamtpension mit unserem Vorsorgerechner.

Folgende Bedingungen gelten für Eigenbeiträge

  • Bemessung der staatlichen Prämie: Die Prämienförderung gemäß § 108a EStG beträgt bei Eigenbeiträgen bis zu 1.000 Euro derzeit jährlich 4,25% und wird als Pauschbetrag gutgeschrieben.
  • Rechtliche Rahmenbedingungen: Eigenbeiträge richten sich nach den Verträgen des Pensionskassenmodells sowie den gesetzlichen Bestimmungen (Betriebspensionsgesetz, Pensionskassengesetz, Einkommensteuergesetz).