Wechsel des Arbeitgebers

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Kapital auf Ihrem VBV-Pensionskonto liegt, gibt es einige wichtige Schritte zu beachten:

Ihr Arbeitgeber informiert die VBV-Pensionskasse über Ihren Austritt. Daraufhin erhalten Sie von uns automatisch ein Informationsschreiben, das entweder in unserem Onlineservice Meine VBV zugestellt wird. Wenn Sie noch nicht in Meine VBV registriert sind, erhalten Sie die Information per Post. 
Sie müssen sich nun entscheiden, was mit dem Kapital – dem sogenannten Unverfallbarkeitsbetrag (UVB) – passieren soll. Senden Sie uns dafür bitte unbedingt das Formular aus dem Informationsschreiben ausgefüllt und unterschrieben zurück.

Sie haben dafür 6 Monate Zeit. Wenn wir in diesem Zeitraum keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, bleibt das Kapital automatisch bei der VBV-Pensionskasse und wird weiterhin für Sie veranlagt.

Verfügungsmöglichkeiten

  1. Verbleib in der Pensionskasse: Der Unverfallbarkeitsbetrag (UVB) bleibt in der Pensionskasse. Optional können Sie mit Eigenbeiträgen vorsorgen. Die VBV-Zusatzpension ergibt sich aus der Verrentung des Guthabens bei Pensionsantritt.
     
  2. Mögliche Übertragungsoptionen des UVB:
    a. In die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers.
    b. In eine § 5 Z 4 PKG-Einrichtung eines neuen Arbeitgebers.
    c. In eine betriebliche Kollektivversicherung eines neuen Arbeitgebers.
    d. In eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers.
    e. In eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht.
    f. In eine § 479 ASVG-Altersvorsorgeeinrichtung.
    g. In eine kapitalgedeckte Altersvorsorge mit Leistungs- oder Anwartschaftsberechtigung.
    h. In eine spezielle Berufsvorsorgeeinrichtung (§ 173 WTB, § 50 RAO, § 71 Gehaltskassengesetz).
    i. In eine Einrichtung mit bestehender Anwartschaft oder prämienfreier Versicherung.
     
  3. Direkte Leistungszusage: Übertragung in eine direkte Leistungszusage bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns unter Wahrung der Pensionsansprüche.
     
  4. Ausländische Altersversorgung: Übertragung des UVB in eine ausländische Einrichtung bei dauerhafter Verlegung des Arbeitsortes ins Ausland.
     
  5. Auszahlung des UVB: Eine Auszahlung des Pensionskapitals ist nur möglich, wenn:
    a. das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
    b. eine vertragliche Unverfallbarkeitsfrist abgelaufen ist.
    c. das Kapital die aktuell gültige Abfindungsgrenze nicht übersteigt.

Hinweis: Bei Auszahlung können Prämien für Eigenbeiträge (§ 108a EStG) an das Finanzamt zurückgezahlt werden, was den Betrag verringert. 

Die aktuellen Pensionskassenwerte finden Sie hier.

Auszahlung

Eine Auszahlung des angesparten Pensionskapitals ist nur unter folgenden Voraussetzungen gesetzlich zulässig:

  • Das Arbeitsverhältnis muss gerade beendet worden sein.
  • Eine ggf. vertraglich vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist (siehe Hinweise) muss abgelaufen sein.
  • Das angesparte Kapital aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen darf die zu diesem Zeitpunkt geltende Abfindungsgrenze nicht übersteigen. Die aktuellen Werte finden Sie auf der Website der VBV-Pensionskasse.
     

Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag von der Erfüllung einer Frist abhängen kann, die in Ihrer Vorsorgevereinbarung festgehalten ist.

Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Unverfallbarkeitsfrist beendet, so „verfällt“ das aus Arbeitgeberbeiträgen angesparte Kapital zugunsten der anderen Berechtigten (nicht der Pensionskasse!). Ob eine Unverfallbarkeitsfrist vereinbart wird, entscheidet der Arbeitgeber (mit dem Betriebsrat) und nicht die Pensionskasse. Das Kapital aus Eigenbeiträgen des:der Arbeitnehmers:in ist sofort unverfallbar.