Das Bild zeigt einen Bleistift, der auf einem Blatt Papier liegt.

Einkommensteuer allgemein

Monatliche Pension

Für eine monatliche Pension von bis zu EUR 1.527,00 brutto fällt keine Lohnsteuer an. Die Lohnsteuer für Ihre VBV-Pension wird gemäß dem Einkommensteuertarif berechnet. Bei einem Jahreseinkommen von bis zu EUR 13.308,00 wird keine Einkommensteuer erhoben.

Sonderzahlungen (13. und 14. Pension)

Sonderzahlungen sind bis zu EUR 620,00 jährlich steuerfrei. Beträge, die diesen Freibetrag überschreiten, werden innerhalb der Jahressechstelgrenze (zweifache durchschnittliche Bruttopension) mit 6% versteuert. Liegt die Jahressechstelgrenze unter EUR 2.100,00, entfällt die Besteuerung. Beträge, die die Jahressechstelgrenze übersteigen, werden gemeinsam mit der monatlichen Pension nach dem Einkommensteuertarif besteuert. Es kann zu einem erhöhten Steuerabzug auf die Sonderzahlungen kommen, wenn die Pension nicht mit 1. Jänner sondern während des Jahres beginnt.

Gemeinsame Versteuerung

Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, sieht das Einkommensteuergesetz eine gemeinsame Versteuerung vor.

Durch die gemeinsame Versteuerung entfällt die Veranlagung durch das Finanzamt und damit die Nachforderung von Lohnsteuer. Die Lohnsteuer für inländische Bezüge wird direkt von Ihrem gesetzlichen Sozialversicherungsträger abgezogen. Sie müssen keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das kommende Jahr aufgrund der VBV-Pension leisten. 

Falls Sie dennoch eine Buchungsmitteilung mit Vorauszahlungen vom Finanzamt erhalten, wenden Sie sich bitte schriftlich oder persönlich an das Finanzamt, um einen Antrag auf NULLSTELLUNG der Vorauszahlung zu stellen. Ein Bankbeleg dient als Bestätigung. 

Bitte beachten Sie, dass die VBV für Pensionsbezieher:innen, die gemeinsam versteuert werden, keinen L16 (Jahreslohnzettel) ausstellen kann. Die Meldung erfolgt ausschließlich durch den Sozialversicherungsträger. Bei der Arbeitnehmerveranlagung dürfen Sie nur die bezugsauszahlende Stelle des Sozialversicherungsträgers für beide Pensionen angeben. Falls Sie zusätzlich andere Einkommen haben, zählen diese ebenfalls zur Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen.

Wann ist die gemeinsame Versteuerung möglich?

Die VBV meldet jährlich im Oktober die Stammdaten der Pensionsbezieher:innen an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Daraus ergeben sich folgende Regeln:

  • Pensionsantritt vor Oktober:
    Wenn alle erforderlichen Stammdaten erfolgreich abgeglichen werden, beginnt die gemeinsame Versteuerung im Folgejahr.
  • Pensionsantritt ab Oktober:
    In diesem Fall wird die gemeinsame Versteuerung erst bei der nächsten Jahresmeldung wirksam, was eine Verzögerung um ein Jahr bedeutet.

Bitte beachten Sie: Wenn der Datenaustausch unvollständig ist – etwa bei rückwirkend gemeldeten Pensionen oder fehlenden Daten – wird der Pensionsantritt ebenfalls erst bei der nächsten Jahresmeldung berücksichtigt.

Wie läuft die gemeinsame Versteuerung konkret ab?

Die VBV-Pensionskasse meldet monatlich die Daten der abgerechneten Pensionen an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Die Meldung erfolgt am letzten Werktag des Monats. Bis zum 15. des Folgemonats wird diese Meldung auf die Sozialversicherungsträger aufgeteilt. Da die gesetzlichen Pensionen zu diesem Zeitpunkt bereits abgerechnet sind, erfolgt die Übernahme der Daten zu den Firmenpensionen erst in der nächsten Abrechnung. Dies führt zu einer Verzögerung von 2 bis 3 Monaten bei der Berechnung der Lohnsteuer. Etwaige Lohnsteuer-Schulden oder -Überzahlungen werden durch eine Aufrollung und gegebenenfalls durch Ratenabzüge bei Steuerschulden abgerechnet.

Wie erfahre ich von der gemeinsamen Versteuerung?

Auf jedem monatlichen Bankbeleg Ihrer VBV-Pension erhalten Sie einen Hinweis zur gemeinsamen Versteuerung. Zusätzlich ist diese Information auch auf dem Jahreslohnkonto ersichtlich, welches Sie jährlich etwa Mitte März des Folgejahres im Onlineservice Meine VBV erhalten.

Was muss ich bei der gemeinsamen Versteuerung beachten?

Da die Basis der Lohnsteuerberechnung für die VBV-Pension monatlich an den Hauptverband gemeldet wird, erfolgt eine Anpassung der gesetzlichen Pensionen erst in den Folgemonaten. Die Benachrichtigung über die Höhe der gesetzlichen Pension, die Sie Anfang Jänner von den Sozialversicherungsträgern erhalten, könnte daher unter Umständen noch keine Lohnsteuer aus der gemeinsamen Versteuerung enthalten.

Bei der gemeinsamen Versteuerung erhalten Sie die VBV-Pension brutto für netto, also ohne Lohnsteuerabzug. Dies gilt auch für Pensionsbezieher:innen, bei denen bisher keine Lohnsteuer auf die VBV-Pension einbehalten wurde (unterhalb der Grenze von EUR 1.527,00), und die Lohnsteuer-Nachzahlungen erst im Rahmen der Veranlagung erfolgt sind.

Bitte beachten Sie: Die VBV hat keinen Einfluss und kein Kontrollinstrument, um die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der tatsächlichen Durchführung der gemeinsamen Versteuerung beim Sozialversicherungsträger zu überprüfen.

Wann ist die gemeinsame Versteuerung nicht möglich?

Eine gemeinsame Versteuerung erfolgt nicht, wenn die vom Sozialversicherungsträger abzuführende Lohnsteuer beider Pensionen die Netto-ASVG-Pension übersteigt. Diese Entscheidung trifft der Hauptverband der Sozialversicherungsträger.

In diesem Fall führt die VBV nur die Lohnsteuer ab, die auf die steuerpflichtige VBV-Pension entfällt, und meldet die bezogene VBV-Pension bis Ende Februar des Folgejahres mittels L16 (Lohnzettel) an das Finanzamt. Beachten Sie, dass dadurch eine Lohnsteuernachzahlung über die Einkommensteuerveranlagung möglich ist. Bei der Arbeitnehmerveranlagung müssen Sie die VBV als bezugsauszahlende Stelle angeben (ohne Pensionswerte). Daher sind im Feld für bezugsauszahlende Stellen zwei Stellen anzugeben!
Sollten Sie zusätzlich zu Ihren Pensionen noch ein weiteres Einkommen beziehen, muss dieses bei der Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen hinzugerechnet werden.

Hauptwohnsitz im Ausland

Wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegt haben (gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich nicht mehr als 6 Monate), beachten Sie bitte Folgendes: 

Die VBV benötigt jährlich einen Lebensnachweis, in dem Sie Ihren Wohnsitz im Ausland behördlich bestätigen lassen. 

Falls zwischen Ihrem neuen Wohnsitzland und Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, können wir Ihre VBV-Pension steuerfrei und ohne Übermittlung eines Lohnzettels ans Finanzamt abrechnen. Um das DBA berücksichtigen zu können, brauchen wir eine schriftliche Bestätigung Ihres Wohnsitzfinanzamtes über den ständigen Wohnsitz und somit auch die dort unbeschränkte Steuerpflicht. Details zum DBA, die davon betroffenen Länder sowie das notwendige Formular dazu finden Sie unter www.bmf.gv.at

Sollte jedoch mit Ihrem Wohnsitzland kein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen oder falls wir die erforderliche Bestätigung nicht von Ihnen erhalten, wird der Lohnsteuerabzug von der VBV-Pensionskasse vorgenommen, und Ihre VBV-Pension wird dem Finanzamt in Österreich gemeldet.

Falls Ihre VBV-Pension auf ein ausländisches Konto überwiesen werden soll, benötigen wir zudem den genauen Namen und die Adresse Ihrer Bank sowie die Kontonummer, IBAN und den BIC/SWIFT-Code.