Das angesparte Kapital wird alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse unter Berücksichtigung des rechnungsmäßigen Überschusses, des versicherungstechnischen Ergebnisses (z.B. Sterblichkeitsgewinne/ -verluste) und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vorschriften über die Schwankungsrückstellung (§§ 24 und 24a PKG) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bewertet. Der Kapitalbetrag, der sich aus dieser Rechnung ergibt, wird nach den Grundsätzen des genehmigten Geschäftsplanes verrentet und somit die Pensionshöhe für das laufende Jahr ermittelt.
Der Rechnungszins ist dabei jener Wert, der bei einem ausgeglichenen technischen Ergebnis in der Veranlagung notwendig ist, um eine gleich bleibende Pension zahlen zu können. Daraus ergibt sich, dass es bei der Pensionshöhe zu Schwankungen in Form von Pensionskürzungen oder -erhöhungen kommen kann.
Ab dem auf den Zahlungsbeginn folgenden 1.1. jeden Jahres wird die für Dezember des Vorjahres ausbezahlte Pension in unveränderter Höhe als Akonto-Pension bis zum endgültigen Feststehen der für die Neubewertung erforderlichen Ergebnisse weiter geleistet.
Mit dem Feststehen dieses Ergebnisses des Vorjahres wird die Höhe der Pension für das laufende Jahr endgültig festgestellt und rückwirkend eine Aufrollung der Akonto-Pensionszahlungen ab dem 1.1. des Jahres durchgeführt. Der positive bzw. negative Saldo wird bei einer entsprechenden Nachverrechnung berücksichtigt.
Leistungszusagen sind davon nicht betroffen, da diese für die Pensionserhöhung unterschiedliche Termine bzw. Höhen der Valorisierung vertraglich vorgesehen haben.