Was Sie über Vorsorgekassen wissen sollten
Was ist eine Vorsorgekasse, wer zahlt die Beiträge ein und wann kann man über das angesparte Guthaben verfügen? Hier erfahren Sie die wichtigsten Fakten zur Abfertigung NEU kompakt und verständlich erklärt.

Bereits heute für die Zukunft vorsorgen.
Für wen gilt die Abfertigung NEU?
Die Abfertigung NEU gilt für alle Arbeitnehmer:innen, die in Österreich angestellt sind und deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 2003 begann. Für diejenigen, die ihr Arbeitsverhältnis davor begonnen haben, gilt das alte Abfertigungsrecht.
Seit dem 1. Januar 2008 gilt die Abfertigung NEU auch für freie Dienstnehmer:innen und Selbständige. Die Beiträge werden von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vorgeschrieben und anschließend an die ausgewählte Vorsorgekasse überwiesen.
Bei der Abfertigung NEU wird der Vertrag immer zwischen einer Vorsorgekasse und dem Arbeitgeber bzw. der:dem Selbständigen abgeschlossen. Die Abfertigungsansprüche der Arbeitnehmer:innen und der Selbständigen bestehen damit nur noch gegenüber der gewählten betrieblichen Vorsorgekasse und nicht gegenüber dem Unternehmen, wie das im alten Abfertigungsmodell der Fall war.
Was ist eine Vorsorgekasse?
Eine Vorsorgekasse ist ein Finanzinstitut. In Österreich gibt es insgesamt sieben Vorsorgekassen, die VBV-Vorsorgekasse ist die größte von ihnen.
Wieso bzw. seit wann gibt es Vorsorgekassen?
Vorsorgekassen wurden im Jahr 2003 mit dem sog. Modell der „Abfertigung NEU“ eingeführt, welches das frühere („ältere“) Abfertigungsrecht ersetzte. Mit der Abfertigung NEU wird während des gesamten Arbeitslebens ein zusätzliches Guthaben aufgebaut, das später die gesetzliche, vom Staat finanzierte Pension ergänzt und somit eine zusätzliche finanzielle Absicherung im Ruhestand darstellt.
(*Als „Abfertigung“ wird eine Einmalzahlung an Mitarbeitende bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet.)
Was macht eine Vorsorgekasse?
Das Grundprinzip hinter den Vorsorgekassen lautet: Arbeitgeber zahlen monatlich Geld für ihre Beschäftigten in eine Vorsorgekasse ein. Die Aufgabe jeder Vorsorgekasse ist es, dieses Geld zu verwalten und möglichst ertragreich zu veranlagen.
Wer zahlt ein?
Der Arbeitgeber. Ab dem zweiten Monat des jeweiligen Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Beitrag in der Höhe von 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts inklusive Sonderzahlungen an den Sozialversicherungsträger zu zahlen. Der Sozialversicherungsträger leitet den Abfertigungsbeitrag an die ausgewählte Vorsorgekasse weiter. Wichtig zu wissen: für Arbeitnehmer:innen entstehen keine direkten Kosten.
Wer wählt die Vorsorgekasse aus?
Arbeitnehmer:innen können die gewählte Vorsorgekasse nicht selbst bestimmen – die Auswahl der Vorsorgekasse obliegt dem Arbeitgeber. Falls es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, erfolgt die Auswahl in Form einer Betriebsvereinbarung, falls nicht, darf der Arbeitgeber die Entscheidung selbst treffen.
Was passiert mit dem einbezahlten Geld?
Die Vorsorgekasse sammelt die Vorsorgebeiträge und legt sie am Kapitalmarkt an. Ziel ist es, das Vermögen möglichst sicher und ertragreich zu investieren und langfristig zu vermehren.
Das eingezahlte Kapital ist gesetzlich geschützt: Für die Abfertigungsbeiträge gilt die sog. Bruttokapitalgarantie. Das bedeutet, dass das in die Vorsorgekasse einbezahlte Kapital garantiert ist und nie weniger als die eingezahlte Gesamtsumme beträgt.
Was passiert bei einem Jobwechsel?
Wechselt man den Arbeitgeber, bleibt das bisher angesparte Guthaben erhalten. Auch der neue Arbeitgeber zahlt in eine Vorsorgekasse ein – wenn es nicht dieselbe ist, kann man das Guthaben in die neue Vorsorgekasse übertragen. So wächst das individuelle Vorsorgekapital über alle Beschäftigungsjahre hinweg unabhängig davon, wie oft man den Arbeitsplatz wechselt.
Wann kann man über das Geld verfügen?
Über die Abfertigungsansprüche kann man beim Pensionsantritt verfügen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man bereits davor auf das in der Vorsorgekasse angesparte Guthaben zugreifen: zum Beispiel, wenn ein Dienstverhältnis endet und wenn bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllt sind.
Man kann über das angesparte Kapital verfügen, wenn man zumindest drei Beitragsjahre (36 Beitragsmonate) bei einem oder mehreren Dienstgebern erreicht hat und das aktuelle Dienstverhältnis beendet wurde durch:
- Kündigung durch den Dienstgeber
- berechtigten vorzeitigen Austritt
- einvernehmliche Lösung
- Fristablauf bei befristeten Dienstverhältnissen
Wenn man über das eigene Guthaben verfügen kann, wird man von der Vorsorgekasse automatisch verständigt. Oft stehen einem mehrere Verfügungsmöglichkeiten zur Auswahl:
- Auszahlung des gesamten Guthabens (abzüglich 6 Prozent Steuer),
- (steuerfreie) Weiterveranlagung in der Vorsorgekasse,
- (steuerfreie) Übertragung in die Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers,
- (steuerfreie) Übertragung in eine Pensionskasse, eine Pensionszusatzversicherung oder eine betriebliche Kollektivversicherung.
Selbst bei verschuldeter Entlassung, Selbstkündigung, unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder weniger als drei Einzahlungsjahren verbleibt die Abfertigung weiter in der Vorsorgekasse.
Jedenfalls besteht ein Anspruch:
- Ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
- Wenn zumindest fünf Jahre keine Beiträge in die Abfertigung neu geleistet wurden.
- Im Todesfall steht die Abfertigung zu 100 Prozent Ehepartner:innen, eingetragenen Partner:innen sowie Kindern (sofern für diese Kinderbeihilfe bezogen wird) zu. Wichtig ist, dass sich die Erben innerhalb von drei Monaten bei der Vorsorgekasse melden. Andernfalls fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Wie erfährt man über das angesparte Guthaben?
Jede Vorsorgekasse informiert ihre Kund:innen (in der Fachsprache: „Anwartschaftsberechtigte“) regelmäßig über den jeweiligen Guthabenstand. Seit Oktober 2025 wird diese Informationen elektronisch bereitgestellt, in Ausnahmefällen auch per Post. Die VBV-Vorsorgekasse bietet außerdem das Onlineservice Meine VBV an: Hier kann man jederzeit das eigene Guthaben einsehen.
Fazit
Die Vorsorgekasse ist ein wichtiger Bestandteil der finanziellen Absicherung von Arbeitnehmer:innen in Österreich. Die von den Arbeitgebern eingezahlten Beiträge werden langfristig veranlagt und bleiben auch bei einem Jobwechsel erhalten. Obwohl viele Beschäftigte ihre Vorsorgekasse kaum wahr-nehmen, kann sich dort im Laufe des Berufslebens ein beachtliches Vermögen ansammeln. Deshalb lohnt es sich, den Stand des eigenen Guthabens regelmäßig zu überprüfen und sich über die verschiedenen Auszahlungs- und Übertragungsmöglichkeiten zu informieren.
Quellen:
Arbeiterkammer Österreich (AK)
Wirtschaftskammer Österreich (WKO)
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
VBV-Podcast #35 | Dr. Christoph Leitl: Die Abfertigung NEU ist Teil der Altersvorsorge für alle!
Hinweis
Dieser Beitrag ist Teil der Pension-Literacy-Reihe, die grundlegendes Wissen rund um die Pension stärken soll. Ziel ist es, ein besseres Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Pensionssystem in Österreich funktioniert, warum eine frühzeitige Auseinandersetzung damit wichtig ist und welche Faktoren die finanzielle Absicherung im Alter beeinflussen. Pension Literacy steht dabei für die verständliche und zugängliche Darstellung zentraler Zusammenhänge.
Diese Reihe wird laufend erweitert, kommende Artikel vertiefen einzelne Aspekte. Die Beiträge erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.



