FAQs
Haben Sie Fragen zur Selbständigenvorsorge? Hier finden Sie die Antworten!
Hier finden Sie Antworten zu vielen Fragen zum Thema „Selbständigenvorsorge“. Sollten Sie zu einem Thema hier keine Antwort finden, stehen Ihnen die Mitarbeiter der VBV gerne telefonisch zur Verfügung (+43 1 217 01-8500).
Allgemeines zur Selbständigenvorsorge
Seit 1.1.2008 kann jeder österreichische Selbständige 1,53 % seiner jährlichen Beitragsgrundlage (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) für die betriebliche Vorsorge verwenden. Die Beiträge werden über die Sozialversicherung an eine Vorsorgekasse zur Veranlagung und Verwaltung weitergereicht. Je nach Berufsgruppe ist der Selbständige entweder zur Teilnahme verpflichtet oder kann frei entscheiden.
Dazu zählen die Gewerbetreibenden oder die „Neuen Selbständigen“ mit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG. Diese sind zur Teilnahme an der neuen Selbständigenvorsorge verpflichtet. Sie müssen sich innerhalb von 6 Monaten ab Gründung eine Vorsorgekasse auswählen, da ansonsten die Zwangszuweisung zu einer Vorsorgekasse erfolgt.
Im Einzelnen betrifft das folgende Gruppen:
- die Mitglieder der Wirtschaftskammern (Gewerbetreibende im eigentlichen Sinn),
- Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG und Komplementäre einer gewerblich tätigen KG,
- geschäftsführende Gesellschafter einer gewerblich tätigen GmbH, sofern sie nicht dem ASVG angehören (Anteil <25 % an der GmbH)
sowie
- Bildende Künstler, Musiker, Artisten, Kabarettisten (grundsätzlich soferne diese nicht bis zum 31.12.2000 ASVG-pflichtversichert waren)
- sonstige Kunstschaffende
- Journalisten
Freiberufliche Selbständige (Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte sowie Notare), Land- und Forstwirte, sowie Rechtsanwälte und Ziviltechniker können sich innerhalb einer Übergangsfrist von 12 Monaten ab Beginn ihrer Tätigkeit, freiwillig zur Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der maßgeblichen gesetzlichen Beitragsgrundlage entscheiden.
Bemessung und Beitrag
Selbständige
Der Beitrag beträgt 1,53 % der Beitragsgrundlage (vorläufige Bemessungsgrundlage ohne Nachbemessung) in der Krankenversicherung (maximiert mit der Höchstbeitragsgrundlage).
Freiberuflich Selbständige
Freiberufler, die nach dem Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) bzw. Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pensionsversichert sind, zahlen 1,53 % der Beitragsgrundlage (vorläufige Bemessungsgrundlage ohne Nachbemessung) in der FSVG- bzw. GSVG-Pensionsversicherung (maximiert mit der Höchstbeitragsgrundlage).
Land- und Forstwirte
Der Beitrag beträgt 1,53 % der Beitragsgrundlage (vorläufige Bemessungsgrundlage ohne Nachbemessung) in der Krankenversicherung (maximiert mit der Höchstbeitragsgrundlage).
Rechtsanwälte und Notare
Für Rechtsanwälte und Notare beträgt der Beitrag jedenfalls 1,53 % der Höchstbeitragsgrundlage (Fixbetrag, unabhängig von der Höhe des Einkommens).
Ziviltechniker
Der Beitrag beträgt 1,53 % der Beitragsgrundlage (vorläufige Bemessungsgrundlage ohne Nachbemessung) für die Pensionsversicherung.
Vertrag
Selbständige
Wenn Sie bei der SVA pflichtversichert sind, gilt die Selbständigenvorsorge für Sie automatisch. Sie müssen jedoch innerhalb von 6 Monaten die für Sie passende Vorsorgekasse auswählen. Sollten Sie keine Entscheidung treffen, wird Ihnen eine Vorsorgekasse durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zugewiesen.
Wenn Sie keine Mitarbeiter beschäftigen, schließen Sie für sich einen Vertrag mit der für Sie passenden Vorsorgekasse ab.
HINWEIS: Sobald Sie Ihren ersten Mitarbeiter aufnehmen, teilen Sie bitte Ihre Beitragskontonummer der VBV mit.
Wenn Sie Mitarbeiter haben und für diese bereits einen Vertrag mit einer Vorsorgekasse abgeschlossen haben, aber noch keinen für sich selbst, dann können Sie sich diesem Vertrag anschließen oder für separat einen eigenen Vertrag abschließen.
Freiberuflich Selbständige
Wenn Sie die Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis nutzen möchten, müssen Sie das innerhalb von 12 Monaten entscheiden. In dieser Zeit ist auch die Vorsorgekasse auszuwählen.
Es ist jedenfalls ein separater Beitrittsvertrag abzuschließen.
Land- und Forstwirte
Wenn sich der Land- und Forstwirt für die betriebliche Vorsorge entscheidet, ist jedenfalls ein separater Beitrittsvertrag abzuschließen.
Rechtsanwälte
Wenn sich der Rechtsanwalt für die betriebliche Vorsorge entscheidet, ist jedenfalls ein separater Beitrittsvertrag abzuschließen.
Ziviltechniker
Wenn sich der Ziviltechniker für die betriebliche Vorsorge entscheidet, ist jedenfalls ein separater Beitrittsvertrag abzuschließen.
Steuervorteile
Gleich mehrere:
Ihre Beitragszahlungen können Sie als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen.
Ihre Beiträge werden KESt-frei für Sie veranlagt.
Wenn Sie die Auszahlung in einem einmaligen Betrag wählen, gilt dafür der verminderte Lohnsteuersatz von 6 %. Wenn Sie sich für die Auszahlung als lebenslange Zusatzrente entscheiden, ist diese Option sogar steuerfrei!
Kontoinformation
Meine Ansprüche, wenn meine Tätigkeit endet
Selbständigenvorsorge für Personen die der Krankenversicherung gemäß GSVG verpflichtend unterliegen:
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) und nach 2 Jahren des Ruhens der Gewerbeausübung oder 2 Jahre nach dem Erlöschen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründenden Berechtigung oder 2 Jahre nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Jedenfalls aber
nach 5 Jahren ohne Beitragspflicht oder bei Pensionsantritt.
Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) und 2 Jahre nach Ende der Pflichtversicherung infolge von Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder 2 Jahre nach Beendigung der Berufsausübung nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen.
Jedenfalls aber wenn 5 Jahre keine Beiträge zu leisten waren oder bei Pensionsantritt.
Selbständigenvorsorge für Land- und Forstwirte
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) und 2 Jahre nach Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit.
Jedenfalls aber wenn 5 Jahre keine Beiträge zu leisten waren oder bei Pensionsantritt.
Alle Vorsorgekassen sind gesetzlich verpflichtet, Vorsorgebeiträge sicher zu veranlagen. Sie haben sogar eine gesetzliche Kapitalgarantie. Das bedeutet, dass Ihre Vorsorgekasse Ihnen die Summe der einbezahlten Beiträge sowie allenfalls von einer anderen Vorsorgekasse übertragene Anwartschaften zu 100 % wieder auszahlen muss. Dabei müssen diese Beiträge vor Abzug von Kosten für Verwaltung oder Veranlagung - also brutto“ - garantiert werden („Bruttokapitalgarantie“).
Sonderfälle
Mehrfachbeschäftigungen
Wenn Sie mit Ihrer unselbständigen Tätigkeit 36 Beitragsmonate erreicht haben und das Dienstverhältnis abfertigungswirksam vor dem Wechsel in die Selbständigkeit beendet wurde, können Sie über Ihre Ansprüche sofort verfügen.
Falls diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, gilt die 5-Jahresfrist, auch dann wenn man in dieser Zeit als Selbständiger beitragspflichtig ist (beide Beitragsarten gelten separat!).
Ist abhängig von der Art der Selbständigkeit.
Ist man Selbständiger, gemäß dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert, ist die Vorsorge verpflichtend.
Ist man freiberuflich Selbständiger kann man sich innerhalb eines Jahres ab Beginn der Tätigkeit freiwillig entscheiden, ob man in die Vorsorge optieren möchte.
Vertrag
Bitte teilen Sie Firmenwortlautänderungen unbedingt der Vorsorgekasse mit.
Zusätzlich benötigt die Vorsorgekasse
- die Kopie eines Lichtbildausweises von der unterschriftsberechtigten Person,
- bei einer Kapitalgesellschaft (z.B.: GesmbH) eine Kopie des Firmenbuchauszugs sowie das unterschriebene Formular „Wirtschaftlicher Eigentümer“, falls diese natürliche Person nicht in Firmenbuch ersichtlich ist;
- sollte es im Zuge der Firmenwortlautänderung eine neue Beitragskontonummer geben, bitte auch diese melden.
Bitte teilen Sie Firmenwortlautänderungen unbedingt der Vorsorgekasse mit.
Zusätzlich benötigt die Vorsorgekasse
- die Kopie eines Lichtbildausweises von der unterschriftsberechtigten Person,
- bei einer Kapitalgesellschaft (z. B.: GesmbH) eine Kopie des Firmenbuchauszugs sowie das unterschriebene Formular „Wirtschaftlicher Eigentümer“, falls diese natürliche Person nicht im Firmenbuch ersichtlich ist.