Mein Guthaben

Selbständigenvorsorge Guthaben verfügen

Mit der Selbständigenvorsorge bei der VBV bauen Sie steuerschonend, nachhaltig und sicher Vorsorgekapital für die Zeit nach Ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit auf. 
Ihr Guthaben ist gesetzlich geschützt und kann nicht verloren gehen. Zudem profitieren Sie von einer professionellen Veranlagung, die auf langfristige Sicherheit und Stabilität ausgerichtet ist. Deshalb ist es sinnvoll, das Kapital bis zur Pension ruhen zu lassen. Sollten Sie dennoch bereits vorher eine Auszahlung in Betracht ziehen, gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Auf dieser Seite erfahren Sie, wann und wie Sie über Ihr Guthaben verfügen können.

 

Mein Verfügungsanspruch

Selbständige und Freiberufler:innen haben in jedem Fall einen Verfügungsanspruch, wenn: 

  • sie entweder eine eigene Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen oder
  • seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge mehr geleistet wurden.

Nachfolgend erfahren Sie mehr über Ihren Anspruch und Ihre Möglichkeiten über Ihr Guthaben zu verfügen. 

Das Bild zeigt eine junge Frau an ihrem Schreibtisch sitzend. Vor ihr steht ein Laptop und sie lächelt fröhlich.

Wann habe ich einen Verfügungsanspruch?

Verfügungsanspruch für Selbständige mit Pflichtversicherung

Sie brauchen mindestens 36 Beitragsmonate und

  • Ihr Gewerbe ruht seit mindestens zwei Jahren oder
  • Ihre, die Pflichtkrankenversicherung in der Krankenversicherung begründende Berechtigung, ist seit mindestens zwei Jahren erloschen oder
  • Ihre betriebliche Tätigkeit ist seit mindestens zwei Jahren beendet.

Verfügungsanspruch für freiberuflich Selbständige

Sie brauchen mindestens 36 Beitragsmonate und

  • Ihre Pflichtversicherung ist wegen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung seit mindestens zwei Jahren beendet oder
  • keine Berufsausübung nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen seit mindestens zwei Jahren.

Wie erfahre ich von meinem Anspruch?

Sie werden automatisch von uns informiert und müssen nicht selbst aktiv werden: Sobald Sie über Ihre Beiträge verfügen können, informieren wir Sie in unserem Onlineservice Meine VBV über Ihren Anspruch und Ihre Verfügungsmöglichkeiten.

Über meinen Anspruch verfügen

Überblick in Meine VBV

In unserem Onlineservice Meine VBV haben Sie Ihren Anspruch jederzeit im Blick.

Sie erhalten in Meine VBV auch eine Information, sobald ein Anspruch auf das verfügbare Guthaben besteht. Danach können Sie zwischen den nachfolgenden Möglichkeiten wählen. 

 

Meine Möglichkeiten

1

Weiterveranlagung

in der VBV-Vorsorgekasse - damit die VBV Ihr Geld weiter sicher, ertragreich und nachhaltig veranlagt.

2

Übertragung

an eine Pensionszusatzversicherung, Pensionskasse, Betriebliche Kollektivversicherung oder in die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers.

3

Auszahlung

Ihres Guthabens als Einmalzahlung (abzüglich 6% Steuer)

Meine Vorsorge berechnen

Mit dem VBV-Vorsorgesrechner können Sie Ihre künftigen Ansprüche ganz einfach berechnen.

 

Geben Sie einfach Ihre persönlichen Daten ein. Anschließend erhalten Sie die prognostizierten Ansprüche übersichtlich und grafisch dargestellt.

Arrow forward Jetzt berechnen
Das Bild zeigt eine Frau an einem Tisch sitzend. Vor ihr steht ein Laptop und ein Kaffeebecher. In ihrer rechten Hand hält sie Papierblätter.

Datenänderungen zu Ihrem bestehenden Vertrag können Sie ganz bequem und unkompliziert durchführen:

Ich habe Fragen

Nähere Auskünfte dazu erteilt die Vorsorgekasse über die Kontoinformation. Diese finden Sie jederzeit in Ihrem Onlineservice Meine VBV.

Selbständigenvorsorge für Personen die der Krankenversicherung nach GSVG verpflichtend unterliegen:
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten)
und
• nach 2 Jahren des Ruhens der Gewerbeausübung
oder
• 2 Jahre nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründenden Berechtigung 
oder
• 2 Jahre nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. 

Jedenfalls aber
• nach 5 Jahren ohne Beitragspflicht oder
• bei Pensionsantritt.

Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten)
und
• 2 Jahre nach Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung 
oder
• 2 Jahre nach Beendigung der Berufsausübung nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen.

Jedenfalls aber,
• wenn 5 Jahre keine Beiträge zu leisten waren oder
• bei Pensionsantritt.

Selbständigenvorsorge für Landwirt:innen und Forstwirt:innen
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten)
und
• 2 Jahre nach Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit. 

Jedenfalls aber,
• wenn 5 Jahre keine Beiträge zu leisten waren oder
• bei Pensionsantritt.

Wenn Sie mit Ihrer unselbständigen Tätigkeit 36 Beitragsmonate erreicht haben und das Dienstverhältnis abfertigungswirksam vor dem Wechsel in die Selbständigkeit beendet wurde, können Sie über Ihre Ansprüche sofort verfügen. Falls diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, gilt die 5-Jahresfrist, auch dann wenn man in dieser Zeit als Selbständiger beitragspflichtig ist (beide Beitragsarten gelten separat!).

Alle Vorsorgekassen sind gesetzlich verpflichtet, Vorsorgebeiträge sicher zu veranlagen. Sie haben sogar eine gesetzliche Kapitalgarantie. Das bedeutet, dass Ihre Vorsorgekasse Ihnen die Summe der einbezahlten Beiträge sowie allenfalls von einer anderen Vorsorgekasse übertragene Anwartschaften zu 100% wieder auszahlen muss. Dabei müssen diese Beiträge vor Abzug von Kosten für Verwaltung oder Veranlagung - also brutto“ - garantiert werden („Bruttokapitalgarantie“).