Übertritt aus Abfertigung ALT

Vollübertritt Teilübertritt Abfertigung NEU

Die Abfertigung NEU steht auch Mitarbeiter:innen offen, deren Dienstverhältnis bereits 2002 oder früher begonnen hat. Ein Wechsel von der Abfertigung ALT ins neue System muss zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeiter:innen vereinbart werden – und bringt Vorteile für beide Seiten.

Doch welche Schritte sind dafür notwendig? Hier erfahren Sie Genaueres über den Voll- bzw. den Teilübertritt und wie Sie diese jeweils ganz einfach umsetzen können.
 

Was ist ein Vollübertritt?

Beim Vollübertritt werden Ansprüche aus der alten Abfertigungsregelung in die Abfertigung NEU übertragen. Die Höhe des übertragenden Beitrags wird zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart.

Nach dem Vollübertritt bestehen alle Abfertigungsansprüche – sowohl übertragene als auch neu aufgebaute – ausschließlich gegenüber der Vorsorgekasse. Dadurch gehen sie bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr verloren, anders als im alten System.

Für Arbeitgeber ergeben sich steuerliche, bilanztechnische und Liquiditätsvorteile der betrieblichen Vorsorge. Die Übertragung kann als Einmalzahlung oder in Raten über maximal fünf Jahre erfolgen.

Das Bild zeigt eine Besprechung von drei Personen in einem Besprechungsraum und zwei Personen sind in Bewegung und gehen an dem Raum vorbei.

Was ist ein Teilübertritt?

Alternativ zum Vollübertritt können alte Abfertigungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber „eingefroren” werden.

Ab dem Übertritt in die Abfertigung NEU baut der:die Mitarbeiter:in Vorsorgekapital bei der gewählten Vorsorgekasse auf. Im Gegensatz zu den „eingefrorenen” Altansprüchen können die Ansprüche aus der Abfertigung NEU nicht verfallen.

Das Bild zeigt vier Personen hinter einer Glaswand. Drei Personen unterhalten sich in entspannter Atmosphäre. Die vierte Person lehnt dahinter an einem Tisch und liest etwas auf einem Papierblatt.

Vorteile der Abfertigung NEU

Rückstellungen

entfallen oder werden wesentlich reduziert

Steuerspareffekt

sofort über Betriebsausgaben wirksam

Leichtere Kalkulierbarkeit

genau wissen, wie viel die Abfertigung kostet

Finanzielle Engpässe vermeiden

die bei Pensionierungen auftreten können

Abfertigung NEU berechnen

Mit dem VBV-Abfertigungsrechner können Ihre Mitarbeiter:innen die künftige Abfertigung ganz einfach berechnen.

 

Geben Sie einfach die persönlichen Daten ein. Anschließend erhalten Sie die prognostizierten Ansprüche übersichtlich und grafisch dargestellt.

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In die Abfertigung NEU übertreten

Vorgehensweise bei Vollübertritt mit Einmalzahlung

Für einen Vollübertritt mit Einmalzahlung benötigt die VBV-Vorsorgekasse folgende vollständig ausgefüllte Unterlagen:

  • Ergänzung zum Beitrittsvertrag (Online-Formular)
  • Datenblatt Arbeitnehmer:in (Ausfüllhilfe downloaden)
  • Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) der/s Firmeninhabers/des Selbständigen.
  • Firmenbuchauszug (nicht älter als 6 Wochen)
  • Erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (nicht älter als 6 Wochen)

Bitte senden Sie diese Unterlagen per E-Mail an vertrag[at]vorsorgekasse.at 
oder per Post an VBV - Vorsorgekasse AG, Obere Donaustraße 49-53, 1020 Wien

Wichtige Hinweise: 

  • Die interne Vereinbarung (zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber) verbleibt im Unternehmen.
  • Bitte beachten Sie, dass die Übertragszahlung an uns im selben Jahr fließen muss, in dem erstmals auch laufende Beiträge gezahlt werden.
  • Geben Sie Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger die Änderungsmeldung für den/die Mitarbeiter:in bekannt, da es sich um einen Umstieg in das System Abfertigung NEU handelt.

Vorgehensweise bei Vollübertritt mit Ratenzahlung

Für einen Vollübertritt mit Ratenzahlung benötigt die VBV-Vorsorgekasse folgende vollständig ausgefüllte Unterlagen:

  • Ergänzung zum Beitrittsvertrag
  • Datenblatt Arbeitnehmer:in (Ausfüllhilfe downloaden)
  • Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) der/s Firmeninhabers/des Selbständigen.
  • Firmenbuchauszug (nicht älter als 6 Wochen)
  • Erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (nicht älter als 6 Wochen)

Bitte senden Sie diese Unterlagen per E-Mail an vertrag[at]vorsorgekasse.at
oder per Post an VBV - Vorsorgekasse AG, Obere Donaustraße 49-53, 1020 Wien

Wichtige Hinweise: 

  • Die interne Vereinbarung (zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber) verbleibt im Unternehmen.
  • Bitte beachten Sie, dass die Übertragszahlung an uns im selben Jahr fließen muss, in dem erstmals auch laufende Beiträge gezahlt werden.
  • Jährlich überweist der Arbeitgeber zumindest ein Fünftel des Übertragungsbetrages (zuzüglich Rechnungszinsen von 6 % des aushaftenden Übertragungsbetrages) an die VBV-Vorsorgekasse, vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
  • Geben Sie Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger die Änderungsmeldung für den/die Mitarbeiter:in bekannt, da es sich um einen Umstieg in das System Abfertigung NEU handelt.

Vorgehensweise bei Teilübertritt

Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber legen den Stichtag fest, mit dem der Wechsel in das System der Abfertigung NEU durchgeführt werden soll. 

Das Datum wird in der internen Vereinbarung (zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber) festgehalten - dieses Dokument verbleibt im Unternehmen.

Die Änderungsmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die anschließend wiederum die Beiträge an die zuständige Vorsorgekasse weiterleitet.  

Ich habe Fragen

Das ist möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in das schriftlich vereinbaren. Der Übertritt in das neue System erfolgt dann ab dem vereinbarten Stichtag entweder durch „Einfrieren" (Teilübertritt) oder durch „Übertragung" des Altabfertigungsanspruchs (Vollübertritt).

Ein höherer Beitragssatz kann theoretisch durch den Kollektivvertrag vereinbart werden. Dann sind jedoch alle Zahlungen, die den Beitragssatz von 1,53% übersteigen, voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch Arbeitgeber können nur die Beiträge bis 1,53% als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.

Das ist möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in das schriftlich vereinbaren. Der Übertritt in das neue System erfolgt dann ab dem vereinbarten Stichtag entweder durch „Einfrieren" (Teilübertritt) oder durch „Übertragung" des Altabfertigungsanspruchs (Vollübertritt).
 

  • „Einfrieren“ (Teilübertritt)
    Beim Teilübertritt bleibt der bis zum Stichtag berechnete Anspruch auf die Altabfertigung erhalten. Er unterliegt weiterhin dem alten Abfertigungsrecht (richtet sich also gegen den Arbeitgeber und geht bei Eigenkündigung, verschuldeter Entlassung oder unbegründetem Austritt verloren).
    Ab dem vereinbarten Stichtag gilt das neue Abfertigungsrecht und der Arbeitgeber zahlt Beiträge von 1,53% des Entgelts an die Vorsorgekasse. Diese neuen Ansprüche bestehen gegenüber der Vorsorgekasse und können bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr verfallen.
  • „Übertragung“ (Vollübertritt)
    Dabei werden alte Abfertigungsansprüche auf die VBV übertragen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in ist der Betrag schriftlich zu vereinbaren. Er kann frei vereinbart werden und kann weniger als den fiktiven Altanspruch ausmachen. Nach gängiger Rechtsprechung darf er nicht weniger als die Hälfte des Altanspruchs betragen.
    Der vereinbarte Übertragungsbetrag ist vom Arbeitgeber binnen 5 Jahren in die Vorsorgekasse zu überweisen. Er kann dem:der Arbeitnehmer:in nicht mehr verfallen. Endet das Dienstverhältnis auf abfertigungswirksame Art (z.B. durch Dienstgeberkündigung), hat der Dienstgeber den fehlenden Teil des Übertragungswertes vorzeitig zu überweisen.
     

Für diese gilt die alte Abfertigungsregelung grundsätzlich weiter. Demnach besteht erst bei einer ununterbrochenen 3-jährigen Beschäftigungsdauer Anspruch auf eine Abfertigung. Dieser Anspruch geht bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers (oder verschuldeter Entlassung bzw. unbegründetem Austritt) verloren.