Übertritt aus Abfertigung ALT

Vollübertritt Teilübertritt

Die Abfertigung NEU steht auch Mitarbeiter:innen offen, deren Dienstverhältnis bereits 2002 oder davor begonnen hat. Wenn Sie von der Abfertigung Alt in das System der Abfertigung NEU wechseln wollen, muss der Übertritt zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen vereinbart werden. Dies hat Vorteile für beide Seiten.

Doch welche Schritte sind dafür notwendig? Hier erfahren Sie Genaueres über den Voll- bzw. den Teilübertritt und wie Sie diese jeweils ganz einfach umsetzten können.

Was ist ein Vollübertritt?

Beim Vollübertritt werden Ansprüche aus der alten Abfertigungsregelung in die Abfertigung NEU übertragen. Der zu übertragende Beitrag wird zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart.
Beim Vollübertritt hat der:die Dienstnehmer:in dann alle Abfertigungsansprüche - übertragene und neu aufgebaute - nur noch gegenüber seiner Vorsorgekasse. Er:sie kann diese Ansprüche daher bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr verlieren (im Unterschied zur alten Abfertigungsregelung). Für den Arbeitgeber gelten die steuerlichen, bilanztechnischen und Liquiditäts-Vorteile der betrieblichen Vorsorge. 
Die Übertragung ist als Einmalzahlung oder als Ratenzahlung über maximal 5 Jahre möglich.

Das Bild zeigt eine Besprechung von drei Personen in einem Besprechungsraum und zwei Personen sind in Bewegung und gehen an dem Raum vorbei.

Was ist ein Teilübertritt?

Alternativ zum Vollübertritt können die alten Abfertigungsansprüche, die gegenüber dem Arbeitgeber bestehen auch „eingefroren" werden. 
Der:die Mitarbeiter:in baut ab dem Zeitpunkt des Übertritts in die Abfertigung NEU Vorsorgekapital bei seiner:ihrer Vorsorgekasse auf. Die Ansprüche der Abfertigung NEU können, im Gegensatz zu den „eingefrorenen“ Altansprüchen, nicht verfallen.

Das Bild zeigt vier Personen hinter einer Glaswand. Drei Personen unterhalten sich in entspannter Atmosphäre. Die vierte Person lehnt dahinter an einem Tisch und liest etwas auf einem Papierblatt.

Vorteile der Abfertigung NEU

Bruttokapitalgarantie auf Beiträge

Garantie ist in § 24 BMSVG geregelt

Veranlagung erfolgt KESt-frei

Keine Kapitalertragssteuer

Vererbbarkeit der Anwartschaft

Beiträge gehen nicht verloren

Mobilität am Arbeitsmarkt

Anspruch bleibt bestehen

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Mit dem VBV-Abfertigungsrechner können Sie mühelos Ihre künftige Abfertigung berechnen. 

 

Durch Eingabe Ihrer persönlichen Daten werden Ihre prognostizierten Ansprüche berechnet und die Ergebnisse grafisch dargestellt.

 

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Ich möchte in die Abfertigung NEU wechseln

Vorgehensweise bei Vollübertritt mit Einmalzahlung

Die VBV-Vorsorgekasse benötigt bei Vollübertritt mit Einmalzahlung die folgenden vollständig ausgefüllten Unterlagen: 

  • Ergänzung zum Beitrittsvertrag (Online-Formular)
  • Datenblatt Arbeitnehmer:in (Ausfüllhilfe downloaden)
  • Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) der/s Firmeninhabers/des Selbständigen.
  • Firmenbuchauszug (nicht älter als 6 Wochen)
  • Erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (nicht älter als 6 Wochen)

Bitte senden Sie diese Unterlagen per E-Mail an vertrag[at]vorsorgekasse.at 
oder per Post an VBV - Vorsorgekasse AG, Obere Donaustraße 49-53, 1020 Wien

Wichtige Hinweise: 

  • Die interne Vereinbarung (zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber) verbleibt im Unternehmen.
  • Bitte beachten Sie, dass die Übertragszahlung an uns im selben Jahr fließen muss, in dem erstmals auch laufende Beiträge gezahlt werden.
  • Geben Sie Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger die Änderungsmeldung für den/die Mitarbeiter:in bekannt, da es sich um einen Umstieg in das System Abfertigung NEU handelt.

Vorgehensweise bei Vollübertritt mit Ratenzahlung

Für einen Vollübertritt mit Ratenzahlung benötigt die VBV-Vorsorgekasse folgende vollständig ausgefüllte Unterlagen:

  • Ergänzung zum Beitrittsvertrag
  • Datenblatt Arbeitnehmer:in (Ausfüllhilfe downloaden)
  • Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) der/s Firmeninhabers/des Selbständigen.
  • Firmenbuchauszug (nicht älter als 6 Wochen)
  • Erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (nicht älter als 6 Wochen)

Bitte senden Sie diese Unterlagen per E-Mail an vertrag[at]vorsorgekasse.at
oder per Post an VBV - Vorsorgekasse AG, Obere Donaustraße 49-53, 1020 Wien

Wichtige Hinweise: 

  • Die interne Vereinbarung (zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber) verbleibt im Unternehmen.
  • Bitte beachten Sie, dass die Übertragszahlung an uns im selben Jahr fließen muss, in dem erstmals auch laufende Beiträge gezahlt werden.
  • Jährlich überweist der Arbeitgeber zumindest ein Fünftel des Übertragungsbetrages (zuzüglich Rechnungszinsen von 6% des aushaftenden Übertragungsbetrages) an die VBV-Vorsorgekasse, vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
  • Geben Sie Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger die Änderungsmeldung für den/die Mitarbeiter:in bekannt, da es sich um einen Umstieg in das System Abfertigung NEU handelt.

Vorgehensweise bei Teilübertritt

Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber legen den Stichtag fest, mit dem der Wechsel in das System der Abfertigung NEU durchgeführt werden soll. 

Das Datum wird in der internen Vereinbarung (zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber) festgehalten - dieses Dokument verbleibt im Unternehmen.

Die Änderungsmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die anschließend wiederum die Beiträge an die zuständige Vorsorgekasse weiterleitet.  

Ich habe Fragen

Das ist möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in das schriftlich vereinbaren. Der Übertritt in das neue System erfolgt dann ab dem vereinbarten Stichtag entweder durch „Einfrieren" (Teilübertritt) oder durch „Übertragung" des Altabfertigungsanspruchs (Vollübertritt).
 

  • „Einfrieren“ (Teilübertritt)
    Beim Teilübertritt bleibt der bis zum Stichtag berechnete Anspruch auf die Altabfertigung erhalten. Er unterliegt weiterhin dem alten Abfertigungsrecht (richtet sich also gegen den Arbeitgeber und geht bei Eigenkündigung, verschuldeter Entlassung oder unbegründetem Austritt verloren).
    Ab dem vereinbarten Stichtag gilt das neue Abfertigungsrecht und der Arbeitgeber zahlt Beiträge von 1,53% des Entgelts an die Vorsorgekasse. Diese neuen Ansprüche bestehen gegenüber der Vorsorgekasse und können bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr verfallen.
  • „Übertragung“ (Vollübertritt)
    Dabei werden alte Abfertigungsansprüche auf die VBV übertragen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in ist der Betrag schriftlich zu vereinbaren. Er kann frei vereinbart werden und kann weniger als den fiktiven Altanspruch ausmachen. Nach gängiger Rechtsprechung darf er nicht weniger als die Hälfte des Altanspruchs betragen.
    Der vereinbarte Übertragungsbetrag ist vom Arbeitgeber binnen 5 Jahren in die Vorsorgekasse zu überweisen. Er kann dem:der Arbeitnehmer:in nicht mehr verfallen. Endet das Dienstverhältnis auf abfertigungswirksame Art (z.B. durch Dienstgeberkündigung), hat der Dienstgeber den fehlenden Teil des Übertragungswertes vorzeitig zu überweisen.
     

Ein höherer Beitragssatz kann theoretisch durch den Kollektivvertrag vereinbart werden. Dann sind jedoch alle Zahlungen, die den Beitragssatz von 1,53% übersteigen, voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch Arbeitgeber können nur die Beiträge bis 1,53% als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.

Das ist möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in das schriftlich vereinbaren. Der Übertritt in das neue System erfolgt dann ab dem vereinbarten Stichtag entweder durch „Einfrieren" (Teilübertritt) oder durch „Übertragung" des Altabfertigungsanspruchs (Vollübertritt).

Freie Dienstnehmer:innen sind aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht weder echte Dienstnehmer:innen noch echte Unternehmer:innen. Sie erbringen ihre Dienstleistung in persönlicher Unabhängigkeit, sind nicht an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden, unterliegen auch keinen arbeitsbezogenen Weisungen. Sie dürfen jederzeit vertreten werden bzw. müssen (zur erfolgreichen Abgrenzung zu echten Dienstnehmer:innen) sogar regelmäßig und eigenständig vertreten werden, arbeiten erfolgsorientiert und verwenden nur zu einem geringfügigen Teil (oder gar nicht) Betriebsmittel des Auftraggebers.
 

Nein, das ist nicht erforderlich. Wenn Sie Ihre neue Adresse beim Arbeitgeber oder bei einem aufrechten Dienstverhältnis dem Sozialversicherungsträger direkt gemeldet haben, erhalten wir Ihre neuen Adressdaten automatisch.
Falls Sie ins Ausland ziehen, teilen Sie uns bitte schriftlich Ihre Adressdaten mit. Damit stellen Sie sicher, dass alle an Sie gerichteten Briefe auch an Ihre aktuelle Adresse geschickt werden.