Übertritt aus Abfertigung ALT
Die Abfertigung NEU steht auch Mitarbeiter:innen offen, deren Dienstverhältnis bereits 2002 oder davor begonnen hat. Wenn Sie von der Abfertigung Alt in das System der Abfertigung NEU wechseln wollen, muss der Übertritt zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen vereinbart werden. Dies hat Vorteile für beide Seiten.
Doch welche Schritte sind dafür notwendig? Hier erfahren Sie Genaueres über den Voll- bzw. den Teilübertritt und wie Sie diese jeweils ganz einfach umsetzten können.
Was ist ein Vollübertritt?
Beim Vollübertritt werden Ansprüche aus der alten Abfertigungsregelung in die Abfertigung NEU übertragen. Der zu übertragende Beitrag wird zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart.
Beim Vollübertritt hat der:die Dienstnehmer:in dann alle Abfertigungsansprüche - übertragene und neu aufgebaute - nur noch gegenüber seiner Vorsorgekasse. Er:sie kann diese Ansprüche daher bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr verlieren (im Unterschied zur alten Abfertigungsregelung). Für den Arbeitgeber gelten die steuerlichen, bilanztechnischen und Liquiditäts-Vorteile der betrieblichen Vorsorge.
Die Übertragung ist als Einmalzahlung oder als Ratenzahlung über maximal 5 Jahre möglich.

Was ist ein Teilübertritt?
Alternativ zum Vollübertritt können die alten Abfertigungsansprüche, die gegenüber dem Arbeitgeber bestehen auch „eingefroren" werden.
Der:die Mitarbeiter:in baut ab dem Zeitpunkt des Übertritts in die Abfertigung NEU Vorsorgekapital bei seiner:ihrer Vorsorgekasse auf. Die Ansprüche der Abfertigung NEU können, im Gegensatz zu den „eingefrorenen“ Altansprüchen, nicht verfallen.

Vorteile der Abfertigung NEU
Bruttokapitalgarantie auf Beiträge
Garantie ist in § 24 BMSVG geregelt
Veranlagung erfolgt KESt-frei
Keine Kapitalertragssteuer
Vererbbarkeit der Anwartschaft
Beiträge gehen nicht verloren
Mobilität am Arbeitsmarkt
Anspruch bleibt bestehen
Ich möchte in die Abfertigung NEU wechseln
Die VBV-Vorsorgekasse benötigt bei Vollübertritt mit Einmalzahlung die folgenden vollständig ausgefüllten Unterlagen:
- Ergänzung zum Beitrittsvertrag (Online-Formular)
- Datenblatt Arbeitnehmer:in (Ausfüllhilfe downloaden)
- Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) der/s Firmeninhabers/des Selbständigen.
- Firmenbuchauszug (nicht älter als 6 Wochen)
- Erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (nicht älter als 6 Wochen)
Bitte senden Sie diese Unterlagen per E-Mail an vertrag[at]vorsorgekasse.at
oder per Post an VBV - Vorsorgekasse AG, Obere Donaustraße 49-53, 1020 Wien
Wichtige Hinweise:
- Die interne Vereinbarung (zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber) verbleibt im Unternehmen.
- Bitte beachten Sie, dass die Übertragszahlung an uns im selben Jahr fließen muss, in dem erstmals auch laufende Beiträge gezahlt werden.
- Geben Sie Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger die Änderungsmeldung für den/die Mitarbeiter:in bekannt, da es sich um einen Umstieg in das System Abfertigung NEU handelt.
Für einen Vollübertritt mit Ratenzahlung benötigt die VBV-Vorsorgekasse folgende vollständig ausgefüllte Unterlagen:
- Ergänzung zum Beitrittsvertrag
- Datenblatt Arbeitnehmer:in (Ausfüllhilfe downloaden)
- Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) der/s Firmeninhabers/des Selbständigen.
- Firmenbuchauszug (nicht älter als 6 Wochen)
- Erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (nicht älter als 6 Wochen)
Bitte senden Sie diese Unterlagen per E-Mail an vertrag[at]vorsorgekasse.at
oder per Post an VBV - Vorsorgekasse AG, Obere Donaustraße 49-53, 1020 Wien
Wichtige Hinweise:
- Die interne Vereinbarung (zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber) verbleibt im Unternehmen.
- Bitte beachten Sie, dass die Übertragszahlung an uns im selben Jahr fließen muss, in dem erstmals auch laufende Beiträge gezahlt werden.
- Jährlich überweist der Arbeitgeber zumindest ein Fünftel des Übertragungsbetrages (zuzüglich Rechnungszinsen von 6% des aushaftenden Übertragungsbetrages) an die VBV-Vorsorgekasse, vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
- Geben Sie Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger die Änderungsmeldung für den/die Mitarbeiter:in bekannt, da es sich um einen Umstieg in das System Abfertigung NEU handelt.
Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber legen den Stichtag fest, mit dem der Wechsel in das System der Abfertigung NEU durchgeführt werden soll.
Das Datum wird in der internen Vereinbarung (zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber) festgehalten - dieses Dokument verbleibt im Unternehmen.
Die Änderungsmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die anschließend wiederum die Beiträge an die zuständige Vorsorgekasse weiterleitet.